Wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk Sie Ihre berufliche Niederlassung oder regelmäßige Arbeitsstätte haben.
Identifikationsdokument; alternativ Reisepass mit Meldebestätigung
Als Tätigkeit, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist, gilt insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit. Die zuständige Steuerberaterkammer hat aber die Möglichkeit, von dem Verbot Ausnahmen zuzulassen, wenn keine Verletzung der Berufspflichten, insbesondere der Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung, zu erwarten ist.
Eine Ausnahmegenehmigung kommt in Betracht, wenn der Steuerberater eine mit dem Beruf vereinbare Tätigkeit in gewerblicher Form ausübt, zum Beispiel eine Unternehmensberatungs GmbH betreibt, oder wenn er als Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter die Geschäftsführungsfunktion in einem gewerblichen Unternehmen übernimmt.
Auch wenn es sich um den vorübergehenden Betrieb geerbter gewerblicher Unternehmen oder die Übernahme der Notgeschäftsführung bei Mandantenunternehmen handelt, kann die Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Ebenfalls als Ausnahmen behandelt werden, können gewerbliche Tätigkeiten, die gemessen an Art und Umfang sowie ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nur geringfügig sind.
Bei Maklertätigkeiten, zum Beispiel als Finanz- oder Immobilienmakler, und bei der Ausübung von Tätigkeiten in gewerblicher Form im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (§ 33), scheidet dagegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung generell aus.