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Förderung: Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur regenerativen Energieversorgung für Kommunen im ländlichen Raum Beantragung

Klimaschutz, Energieeinsparung, erneuerbare Energien, Speicher, Nahwärmenetze, Wärmeversorgung, Infrastruktur

Zuständige Stelle

Bewilligungsbehörde ist das

Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
Tel. (03 81) 3 31 67-0
Fax (03 81) 3 31 67-7 99
E-Mail: poststelle@stalumm.mv-regierung.de

Verfahrensablauf

  • Anträge sind formgebunden vor Vorhabenbeginn an die Bewilligungsbehörde, das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, zu richten.
  • Die Bewilligungsbehörde erlässt mit Zustimmung des für die Klimaschutzförderung fachlich zuständigen Ministeriums (Stand 11/2019: Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern) den Zuwendungsbescheid.

Voraussetzungen

Zuwendungen können gewährt werden unter der Voraussetzung, dass

  • die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 10.000 Euro oder, sofern es sich ausschließlich um Studien oder Energiemanagementuntersuchungen handelt, mindestens 5.000 Euro
  • der Projektstandort sich im Eigentum des Antragstellers befindet oder dieser eine Nutzungsberechtigung entsprechend der Zweckbindungsfrist für den Standort nachweisen kann
  • das Projekt sachlich, technologisch und bautechnisch unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geplant ist
  • die für die Durchführung des Projektes erforderlichen Genehmigungen vorliegen
  • mit dem Vorhaben nicht vor Bewilligung der Zuwendung oder vor Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns begonnen wird
  • die Amortisationszeit des Projektes fünf Jahre überschreitet
  • der Nachweis erbracht wird, dass eine Übereinstimmung mit dem Aktionsplan Klimaschutz des Landes besteht
  • das Vorhaben nicht im Widerspruch mit der lokalen Entwicklungsstrategie der örtlich zuständigen LEADER-Aktionsgruppe steht und

für Vorplanungsstudien oder Machbarkeitsstudien ein Gemeindevertreterbeschluss vorliegt.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlagen sind:

  • vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular
  • Nachweis des Eigentums- bzw. Nutzungsrechts des Projektstandortes
  • aussagefähige Projektbeschreibung
  • differenzierte Ausgabenübersicht
  • behördliche Genehmigungen, soweit erforderlich
  • Finanzierungsnachweise und Darstellung des Bemühens zur Ausschöpfung anderer Fördermöglichkeiten, Belege über die Förderung durch andere öffentliche Stellen

Die Einholung weiterer Auskünfte und Unterlagen zum Zwecke der Entscheidung über den Förderantrag und zur Bemessung der Bewilligungshöhe bleibt der Bewilligungsbehörde weiterhin vorbehalten.

Das Antragsformular ist auf der Homepage des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg abrufbar.

Volltext

Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Reduzierung von Treibhausgasemissionen.

Gegenstand der Zuwendung

Gefördert werden folgende Maßnahmen zur direkten oder indirekten Einsparung von Treibhausgasen:

  • investive Maßnahmen zur Nutzung von regenerativen Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung,
  • kleine Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung von Biomasse zur Wärmeerzeugung (Investitionen bis 500.000 EUR) sowie
  • Vorplanungsstudien oder Machbarkeitsstudien zum Aufbau lokaler, regenerativer Energieversorgungs­strukturen und Energiemanagementuntersuchungen.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Kommunen und Gemeindeverbände bis 10.000 Einwohner in Mecklenburg-Vorpommern sein, sofern sie nicht wirtschaftlich tätig sind.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und im Zuwendungsbescheid auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Die Höhe der Förderung beträgt im Fall von investiven Maßnahmen und kleinen Infrastrukturmaßnahmen 67,5% und für Vorplanungs- und Machbarkeitsstudien 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mind. 10.000 EUR bzw. im Fall von Studien oder Energiemanagementuntersuchungen mind. 5.000 EUR betragen.

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