Termin: telefonisch und online
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Bitte lesen und beachten Sie nachfolgenen ...
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Liebe Bürgerinnen und Bürger!
Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Mitarbeit im Bereich der Freien Wohlfahrtspflege.
Zuständig ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales
Hausanschrift:
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
Telefon: 0381 331-59000
Telefax: 0381 331-59045
E-Mail: poststelle.zentral@lagus.mv-regierung.de
Webseite: www.lagus.mv-regierung.de
Anträge auf Projektförderung können an das Landesamt für Gesundheit und Soziales gerichtet werden. Es sind die vom Landesamt für Gesundheit und Soziales bereitgestellten Antragsunterlagen zu verwenden.
Die Förderung beschränkt sich auf Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern. Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern können in begründeten Einzelfällen gefördert werden.
Der Zuwendungsempfänger oder der Letztempfänger hat vorrangig Eigenmittel und Drittmittel einzusetzen. Er hat mindestens Eigenmittel in Höhe von 20 Prozent aller zuwendungsfähigen Ausgaben einzubringen. Drittmittel wie etwa kommunale Mittel können im begründeten Ausnahmefall als Eigenmittel angerechnet werden. Kommunale Mittel können jedoch nur bis zu 10 Prozent der Gesamtausgaben als Eigenmittel berücksichtigt werden.
Der Zuwendungsempfänger muss alle Verpflichtungen zur Vorlage von Verwendungsnachweisen für zurückliegende Zuwendungen erfüllt haben.
Welche Unterlagen erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
Anträge auf eine Zuwendung für das jeweils kommende Jahr sind bis zum 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum jeweils vorangehenden Jahres beim Landesamt für Gesundheit und Soziales schriftlich zu stellen. Änderungsanträge sind bis spätestens zum 15. Oktober eines jeden Jahres zulässig.
Formulare: siehe Link
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Zuwendungszweck
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Mitarbeit im Bereich der Freien Wohlfahrtspflege mit dem Ziel, Menschen für ehrenamtliche Aufgaben zu gewinnen.
Gegenstand der Zuwendung
Gefördert werden können
auf dem Gebiet der Freien Wohlfahrtspflege.
Gegenstand der Förderung können auch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der in den vorstehend genannten Maßnahmenbereichen haupt- und ehrenamtlich tätigen Personen sein, soweit die Fort- und Weiterbildung einen unmittelbaren Bezug zu den o. a. Maßnahmen aufweist.
Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die vorrangig oder ausschließlich der verbands- oder vereinsinternen Arbeit dienen oder Gegenstand anderer Landeszuschüsse sind.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) können nur die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern sein. Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege leiten die Mittel an Dritte (Letztempfänger) weiter, wenn diese Träger der Maßnahme sind und als Untergliederung den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege zugehören sowie die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Die näheren Bestimmungen zur Weiterleitung werden dem Erstempfänger mit dem Zuwendungsbescheid auferlegt.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Zuwendungsfähig sind
Zuwendungsfähig sind ferner Ausgaben für die in den genannten Maßnahmenbereichen ehrenamtlich tätigen Personen, soweit diese Ausgaben einen unmittelbaren Bezug zum Fördergegenstand aufweisen.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Gegenüber den Zuwendungsempfängern, bei denen die Gesamtsumme aller gewährten Förderungen des Landes im Bereich der sozialen Arbeit 25 000 Euro überschreitet, besteht seitens des Landes die Erwartungshaltung, dass sie der Initiative Transparente Zivilgesellschaft beitreten und trägerinterne Wohlverhaltensregelungen vorhalten.
Der Zuwendungsempfänger wird durch den Zuwendungsbescheid verpflichtet, die Maßnahmen zu evaluieren und die Evaluierung einschließlich der erforderlichen quantitativen und qualitativen Daten sowie der sonstigen relevanten Unterlagen der Bewilligungsbehörde spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises zur Verfügung zu stellen, um eine Erfolgskontrolle der Maßnahme zu ermöglichen. Der entsprechende Erhebungsvordruck ist Anlage des Verwendungsnachweises.
Der Zuwendungsempfänger wird durch den Zuwendungsbescheid verpflichtet, der Bewilligungsbehörde mit dem Verwendungsnachweis statistische Angaben über Ehrenamtliche im sozialen Bereich zu übermitteln. Der entsprechende Erhebungsvordruck ist Anlage des Verwendungsnachweises.
Der Zuwendungsempfänger wird durch den Zuwendungsbescheid verpflichtet, der Bewilligungsbehörde oder einer von dieser bevollmächtigten Stelle jederzeit die Inaugenscheinnahme der Maßnahme zu gestatten.
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