Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 6, 7 und 15 Geldwäschegesetz (GwG) (Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen sowie Veranstalter:innen und Vermittler:innen von Glücksspielen) haben eine:n Geldwäschebeauftragte:n auf Führungsebene sowie eine:n Stellvertreter:in zu bestellen.
Die Bestellung und die Entpflichtung des/der Geldwäschebeauftragten und seines/ihres Stellvertretenden sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 8, 10 bis 14 und 16 GwG (Versicherungsvermittler:innen, Notare/Notarinnen, Rechtsdienstleistende, Dienst-leistende für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, Immobilienmakler:innen und Güterhändler:innen) kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung eines/einer Geldwäschebeauftragten anordnen.
Güterhändler:innen, die mit hochwertigen Gütern handeln, sind in Mecklenburg-Vorpommern durch Allgemeinverfügung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, eine:n Geldwäschebeauftrage:n zu bestellen.
Der/die Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Er/sie ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet. Die Verantwortung der Leitungsebene besteht weiterhin.
Zu den wichtigsten Aufgaben eines/einer Geldwäschebeauftragten zählen unter anderen, dass
- Sie Ansprechpartner:innen der Strafverfolgungsbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und für die Aufsichtsbehörde sind, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überprüfen,
- Ihnen die Durchführung und Aktualisierung der Risikoanalyse, die Gestaltung interner Sicherungsmaßnahmen und die Überwachung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Unternehmen obliegen und
- Sie Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben oder Auskunftsersuchen dieser Stellen beantworten.