Ihr Design können Sie schriftlich oder elektronisch anmelden.
Wenn Sie Ihr Design schriftlich anmelden möchten:
- Bitte laden Sie sich das Antragsformular zur Anmeldung eines Designs sowie - bei Sammelanmeldungen - ggf. das Anlageblatt herunter und füllen Sie beides aus.
- Fügen Sie alle nötigen Unterlagen bei und reichen Sie Ihren Antrag persönlich oder per Post (nicht per Fax) beim DPMA ein. Bitte beachten Sie unbedingt die rechtlichen Anforderungen und die Vorgaben für die Wiedergabe Ihres Designs. Unbedingt vorliegen müssen
- Angaben zum Anmelder,
- die Wiedergabe des Designs und
- die Erzeugnisangabe.
- Sie bekommen dann eine Empfangsbestätigung
- Überweisen Sie binnen drei Monaten die Anmeldegebühren.
- Ihre Anmeldung wird erst im Rahmen der Sachbearbeitung in der Designstelle des DPMA geprüft. Das DPMA klärt, ob alle für die Anmeldung erforderlichen Angaben und Unterlagen eingegangen sind. Es wird festgestellt, ob die Anmeldung die rechtlichen Anforderungen erfüllt, insbesondere ob die Wiedergabe den Formerfordernissen entspricht. Außerdem prüft das DPMA, ob das angemeldete Design designfähig ist, d. h. die konkrete Form- und Farbgebung eines Produkts zeigt.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, trägt die Designstelle Ihre Anmeldung in das Register ein. Die Eintragung wird auf der Publikationsplattform DPMAregister und im elektronischen Designblatt bekannt gemacht. Mit der Eintragung in das Designregister entsteht der Designschutz.
- Um den Schutz aufrecht zu erhalten, müssen Sie rechtzeitig zum Ende einer jeden Schutzperiode (jeweils 5 Jahre) die Aufrechterhaltungsgebühren bezahlen. Sie können Ihr Design aber nur maximal 25 Jahre schützen lassen.
Wenn Sie die Eintragung elektronisch beantragen möchten:
- Für Anmeldungen von bis zu 10 Designs können Sie Ihren Antrag über den Dienst DPMAdirektWeb stellen, er ist dann ohne Unterschrift und ohne elektronische Signatur gültig.
- Wenn Sie mehr als 10 Designs anmelden möchten, nutzen Sie dafür bitte den kostenlosen Dienst DPMAdirektPro.
- Sie brauchen dafür
- eine Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser (Anbieter finden Sie bei der Bundesnetzagentur) und
- die Anmelde-Software DPMAdirektPro, um die Anmeldedokumente erstellen und validieren zu können.
- Überweisen Sie unaufgefordert die Anmeldegebühr.
- Sie erhalten dann eine Empfangsbestätigung.
- Das DPMA prüft dann, wie oben beschrieben, ob Ihr Design eingetragen werden kann.
Formulare: Antrag auf Eintragung eines Designs
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Designs, die neu sind und Eigenart haben, können Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als eingetragenes Design schützen lassen.
Eingetragene Designs schützen die Erscheinungsform von industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen, z. B. von
- Bekleidung,
- Möbeln,
- Fahrzeugen,
- Stoffen,
- Ziergegenständen oder
- grafischen Symbolen.
Auch Teile von Erzeugnissen können als eingetragenes Design geschützt werden, z. B. die Sohle eines Sportschuhs oder die Kappe eines Schreibgeräts. Allgemeine Ideen, Konzepte oder Gestaltungsprinzipien können nicht geschützt werden.
Mit einem eingetragenen Design gewährt das DPMA ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Erscheinungsform, also die äußere Form- und Farbgestaltung eines Produkts. Die Darstellungen des Designs, die Sie einreichen, sind deshalb besonders wichtig. Denn geschützt ist nur das, was aus den Darstellungen ersichtlich wird.
Der Schutz entsteht, indem das Design in das vom DPMA geführte Register eingetragen wird. Es gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Als Inhaber eines eingetragenen Designs besitzen Sie das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen. Sie können Dritten verbieten, Ihr Design bei der Herstellung, Veräußerung oder Ein- und Ausfuhr von Produkten zu verwenden. Das heißt auch, dass Sie als Designinhaber gegen jedes Design vorgehen können, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als Ihr eingetragenes Design erweckt.
Wenn Sie ein Design anmelden, wird geprüft, ob:
- die Anmeldung die rechtlichen Anforderungen erfüllt, insbesondere ob die Wiedergabe den Formerfordernissen entspricht, und
- das angemeldete Design designfähig ist, d. h. die konkrete Form- und Farbgebung eines Produkts zeigt. Das Design muss mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten vereinbar sein und darf keine missbräuchliche Verwendung staatlicher Hoheitszeichen oder anderer Zeichen von öffentlichem Interesse darstellen.
Es wird jedoch nicht geprüft, ob das angemeldete Design auch die übrigen materiellen Schutzvoraussetzungen erfüllt – z. B. in Bezug auf die Neuheit und Eigenart des Designs. Ein Design wird also auch eingetragen, wenn eine oder mehrere dieser Schutzvoraussetzungen fehlen. Designschutz entsteht jedoch nur, wenn das Design zum Zeitpunkt der Anmeldung Neuheit und Eigenart aufweist. Diese Schutzvoraussetzungen werden aber erst im Streitfall im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA oder in einem Verletzungsverfahren vor Gericht geprüft.
Wenn Ihr Design eingetragen wurde, gilt der Schutz für 5 Jahre. Sie können den Schutz dann bis zu vier Mal verlängern, indem Sie rechtzeitig die Aufrechterhaltungsgebühren zahlen. Insgesamt können Sie Ihr Design so maximal 25 Jahre lang schützen.