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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

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Patientenverfügung - "Patiententestament"

Fristen

Keine

Volltext

In einer Patientenverfügung können Sie erklären, ob Sie in bestimmten Situationen – etwa bei einer Erkrankung oder nach einem Unfall - eine bestimmte Behandlung und dabei  insbesondere auch eine ausreichende Schmerzlinderung oder den Einsatz lebensverlängernder Maßnahmen wünschen.

Die intensivmedizinischen Behandlungsmethoden bieten heute die Möglichkeit, Leben auch dann zu verlängern, wenn keine begründete Aussicht auf Heilung besteht. In diesen Fällen kann der Arzt unter bestimmten Voraussetzungen auf weitere, technisch eventuell noch mögliche Maßnahmen wie beispielsweise die Beatmung oder künstliche Ernährung – wenn ein entsprechender Patientenwillen vorliegt – verzichten.

Mit Hilfe einer Patientenverfügung erhält der behandelnde Arzt die Möglichkeit, den mutmaßlichen Willen des Patienten auch dann zu ermitteln, wenn der Patient nicht mehr zu einer Willensbildung fähig ist und sich nicht mehr äußern kann. Die Patientenverfügung gibt dem behandelnden Arzt damit eine Entscheidungshilfe für die weitere Behandlung. Auch wenn der Arzt in jeder Situation den Einzelfall zu bewerten hat, muss er die Patientenverfügung als wirksame Willensäußerung berücksichtigen.

Bei der Erstellung der Patientenverfügung sollte der Inhalt gut überlegt und mit Vertrauenspersonen wie Verwandten, Freunden und/oder dem behandelnden Arzt besprochen werden.

Zum 1. September 2009 trat das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts in Kraft. Danach bleiben “alte Patientenverfügungen", die vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung verfasst wurden, grundsätzlich auch nach der neuen Rechtslage wirksam. Künftig sind Patientenverfügungen nur dann wirksam, wenn sie schriftlich verfasst und vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sind (eine Unterschriftsbeglaubigung oder notarielle Beurkundung der Patientenverfügung ist dagegen nicht zwingend vorgeschrieben). Des Weiteren ist zu beachten, dass die schriftliche Erklärung möglichst klar formuliert und neben der Unterschrift auch mit Datum versehen wird. Daneben sollten Sie Vertrauenspersonen nennen, die die Verfügung auch mitunterschreiben sollten. Diese Vertrauenspersonen sind später die Ansprechpersonen für den behandelnden Arzt.

Eine vom Bundesjustizministerium eingesetzte Arbeitsgruppe "Patientenautonomie am Lebensende" hat die Broschüre “Patientenverfügung“ mit Formulierungshilfen herausgegeben, die sie bestellen oder herunterladen können.

Exemplare der Verfügung sollten bei den persönlichen Unterlagen, beim Hausarzt und bei einer Vertrauensperson hinterlegt werden. Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus sollte auf die Patientenverfügung hingewiesen werden und soweit möglich ein Exemplar zu der Krankenakte gelegt werden. Die Patientenverfügung kann jederzeit  widerrufen werden.

Es ist zu empfehlen, alle ein bis zwei Jahre die Geltung der Verfügung durch eine Unterschrift zu bestätigen.

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