Tierversuche sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken (angestrebter Erkenntnisgewinn) an Tieren sowie am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können.
Tierversuche sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken (angestrebter Erkenntnisgewinn) an Tieren sowie am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können (§7 Abs. 2 Satz 1 TierSchG).
Für die Durchführung von Tierversuchen gilt das so genannte 3-R-Prinzip: Replace, Reduce, Refine. Das bedeutet, dass die Planung und Durchführung von Tierversuchen von folgenden Kriterien geleitet wird:
- Vermeidung von Tierversuchen
- Verminderung der Tierzahlen
- Verbesserung der Versuchsbedingungen. Daher ist gem. § 7a TierSchG auch die Unerlässlichkeit des Tierversuchs zu prüfen.
Tierversuche unterliegen grundsätzlich einer Genehmigungspflicht durch die zuständige Behörde.
Gem. § 7 Abs. 2 S. 2 TierSchG gelten auch Eingriffe oder Behandlungen als Tierversuche, die nicht Versuchszwecken dienen (§7 Abs.2 Satz 2 TierSchG):
Dies sind Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen; zur Organ- oder Gewebsentnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken; zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken.
Gem. §§7, 7a TierSchG dürfen Tierversuche nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der aufgezählten Zwecke unerlässlich sind. Sofern kein wissenschaftliches Ziel mit dem Vorhaben verbunden ist, ist die Nutzung oder Behandlung des Tiers kein zulässiger Tierversuch und genießt somit auch nicht dessen Privilegierungen. Nur wenn Schmerzen, Leiden oder Schäden die Versuchsfolgensein können, ist das Vorhaben ein Tierversuch im Sinn des Gesetzes.
Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 8 TierSchG erfüllt sind. Die Genehmigung nach § 8 TierSchG wird auf höchstens fünf Jahre befristet.
Verboten sind in Deutschland Tierversuche zur Entwicklung von Kosmetik und Waschmitteln, Tabakerzeugnissen, gem. § 7a Abs. 4 TierSchG sowie Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigen Geräten sowie chemischen Kampfstoffen, gem. § 7a Abs. 3 TierSchG.
Wer gegen das Versuchsverbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 11 TierSchG.
Die Gebühr für die Genehmigung beträgt EUR 100 Euro bis 1000 Euro, gem. Ziffer 1.6.5. der Veterinärverwaltungskostenverordnung M-V.
Es sind keine Fristen für die Einreichung eines Antrages vorgesehen.
Nicht genehmigungspflichtig sind Tierversuche, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen bzw. behördlich angeordnet sind. Diese sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Wer Tierversuche durchführen will, muss einen Tierschutzbeauftragten bestellen und dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Zuständige Behörde für die Genehmigung von Tierversuchen ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern (LALLF)
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Eingang eines den Anforderungen des § 31 entsprechenden Antrags, gem.§ 32 TierSchVersV.
In vielen Bundesländern nimmt die Bearbeitungsdauer aber mehr Zeit in Anspruch.
Erkundigen Sie sich hierfür bitte bei der zuständigen Stelle.
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