die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
- Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme erhalten, wenn ein Anerkennungsverfahren bei einer in Deutschland für die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen zuständigen Stelle durchgeführt wurde und die Anerkennungsstelle festgestellt hat, dass die Qualifizierungsmaßnahmen für die
- Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation oder
- für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis (Berufszugang) in einem im Inland reglementierten Beruf
erforderlich sind.
Reglementierte Berufe sind solche, für dessen Zugang und Ausübung besondere Berufsqualifikationen erworben werden mussten, wie z. B. bei Ärzten, Architekten, Apothekern. Ob Ihr Beruf in Deutschland reglementiert ist, durch welche Gesetze er geregelt wird und an welche Stelle Sie sich zur Prüfung Ihrer Qualifikationen wenden müssen, erfahren Sie im Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“.
Zu Qualifizierungsmaßnahmen zählen Anpassungs- und Ausgleichsmaßnahmen in theoretischer und praktischer Form (Praktika im Betrieb, theoretische Lehrgänge, Mischformen), Vorbereitungskurse auf Prüfungen und Sprachkurse.
Sie können ergänzend zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme eine zeitlich nicht eingeschränkte Beschäftigung ausüben, wenn die beabsichtigte Tätigkeit während des Anerkennungsverfahrens im Zusammenhang mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen steht. Ein solcher Zusammenhang besteht z. B., wenn Sie Ihre ausländische Arztausbildung anerkennen lassen wollen und während der Qualifizierungsmaßnahme bereits als PflegehelferIn arbeiten wollen oder wenn Sie während der Qualifizierungsmaßnahme zum MaurerIn bereits als MaurerIn oder etwa als BauhelferIn arbeiten wollen.
Für reglementierte Berufe muss eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt sein. Die Berufsausübungserlaubnis umfasst die berufsrechtliche Befugnis zur Berufsausübung sowie die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Dauer der Qualifikationsmaßnahme, höchstens jedoch für 18 Monate erteilt.