Termin: telefonisch und online
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Bitte lesen und beachten Sie nachfolgenen ...
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Liebe Bürgerinnen und Bürger!
Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.
Für Unterschriften auf deutschen öffentlichen Urkunden für die Verwendung im Ausland sowie Apostillen auf Bundesurkunden für die Verwendung in Beitrittsländern des Haager Übereinkommens:
Postanschrift:
Bundesverwaltungsamt / Beglaubigungen
Referat II B 4
50728 Köln
Besucheranschrift:
Bundesverwaltungsamt
Dienstgebäude Köln-Braunsfeld (Neues Technologiezentrum)
Eupener Str. 125
50933 Köln
Deutschland
Tel.: +49 228 99358-4100
Fax.: +49 228 99358-2893
E-Mail : beglaubigungen@bva.bund.de
Öffnungszeiten (Besuch und Telefon):
Mo: 09:00 - 13:00 Uhr
Di: 09:00 - 16:30 Uhr
Mi: 09:00 - 13:00 Uhr
Do: 09:00 - 13:00 Uhr
Fr: 08:00 - 13:00 Uhr
Für Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamtes:
Deutsches Patent- und Markenamt
Dienststelle München
Postanschrift:
Deutsches Patent- und Markenamt
80297 München
Besucheranschrift:
Deutsches Patent- und Markenamt
Zweibrückenstraße 12
80331 München
Tel.: +49 89 2195-0
Fax.: +49 89 2195-2221
E-Mail: info@dpma.de
Dienststelle Berlin
Postanschrift:
Deutsches Patent- und Markenamt
Technisches Informationszentrum Berlin
10958 Berlin
Besucheranschrift:
Deutsches Patent- und Markenamt
Technisches Informationszentrum Berlin
Gitschiner Straße 97
10969 Berlin
Tel.: +49 30 25992-0
Fax.: +49 30 25992-404
E-Mail: info@dpma.de
Dienststelle Jena
Postanschrift:
Deutsches Patent- und Markenamt
Dienststelle Jena
07738 Jena
Besucheranschrift:
Deutsches Patent- und Markenamt
Dienststelle Jena
Goethestraße 1
07743 Jena
Tel.: +49 364140-54
Fax.: +49 364140-5690
E-Mail: info@dpma.de
Zuständige Stellen in Mecklenburg Vorpommern sind
Erkundigen Sie sich möglichst vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle über den genauen Ablauf und wie die Bezahlung der Gebühren erfolgen soll.
Für öffentliche Urkunden aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern:
Für öffentliche Urkunden, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt wurden:
Für öffentliche Urkunden aus dem jeweiligen Geschäftsbereich der Landgerichte Mecklenburg-Vorpommerns oder öffentliche Urkunden von Notarinnen oder Notaren, die ihren Amtssitz im betreffenden Landgerichtsbezirk haben:
Für alle weiteren öffentlichen Urkunden, die im Land Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt sind:
In Mecklenburg Vorpommern werden unter anderem noch
benötigt.
Die Gültigkeitsdauer einiger Urkunden, die in Mecklenburg-Vorpommern erstellt wurden, kann zeitlich begrenzt sein (zum Beispiel ist das Ehefähigkeitszeugnis nur 6 Monate vom Tag der Ausstellung an gültig).
Beglaubigungen werden ausschließlich auf Grundlage eines schriftlichen, formlosen Antrages vorgenommen.
Die Legalisation ist mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Sie ist deshalb durch internationale Verträge teilweise für entbehrlich erklärt worden. Zu diesen Übereinkommen zählt unter anderem das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Apostilleübereinkommen). An die Stelle der Legalisation tritt dann als Echtheitsnachweis die Apostille. Diese wird durch die zuständige innere Behörde des Staates, der die Urkunde ausgestellt hat, erteilt. Eine Beteiligung von dessen Auslandsvertretung in Deutschland ist dann nicht mehr notwendig.
Darüber hinaus existieren auch Übereinkommen mit der Folge der gegenseitigen Anerkennung des jeweiligen Urkundswesens, so dass öffentliche Urkunden ohne weiteres als echt angesehen werden (Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien; Luxemburg, Österreich und Schweiz).
Welche Staaten die "Haager Apostille" anerkennen, lesen Sie bitte hier:
Für die Beglaubigung öffentlicher Urkunden aus Mecklenburg-Vorpommern, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind bzw. für die Ausstellung der "Haager Apostille" ist das Innenministerium M-V zuständig. Dies gilt jedoch nicht für Urkunden aus dem Bereich der Justiz:
Öffentliche Urkunden aus dem Bereich des Innenministeriums M-V sind durch die Landräte, Oberbürgermeister der kreisfreien und der großen kreisangehörigen Städte für Urkunden, die durch Kommunen ihres Zuständigkeitsbereiches ausgestellt wurden, vorzubeglaubigen.
Öffentliche Urkunden aus den Bereichen der anderen Ministerien - ausgenommen Urkunden aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums - sind durch die jeweiligen Fachministerien im Rahmen ihrer Fachaufsicht vorzubeglaubigen. Nur mit einer gültigen Vorbeglaubigung kann die Beglaubigung oder die Ausstellung der Apostille durch das Innenministerium erfolgen.
Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist.
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