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Spielhalle - Betriebserlaubnis
[Nr.99050028005000 ]

Zuständige Stelle

Oberbürgermeister/ Bürgermeister der kreisfreien Städte und große kreisangehörige Städte, Amtsvorsteher der Ämter und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
  • Eine Vereinbarkeit insbesondere mit § 5 GlüStVAG M-V ist gegeben.

Erforderliche Unterlagen

  • aktuelles Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Antragsformular
  • Lageplan und Grundrisszeichnung
  • Identitätsdokument
  • Gegebenenfalls Baugenehmigung
  • Sozialkonzept

Fristen

Nach § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz VwVfG M-V gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf von 3 Monaten als erteilt. Die Frist beginnt jedoch erst mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.

Genehmigungsfiktion: 3 Monate

Formulare

Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls auch im Internet.

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.

Volltext

Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder ähnlicher Unternehmen nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO)

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Dokumente und Formulare

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