Die Kreisverwaltung bietet neben der telefonischen Terminvergabe beim Bürgerservice nun auch die Online-Terminvergabe für die Kfz-Zulassung und für Führerscheinangelegenheiten an. Verfügbar ist ein Terminfenster für die nächsten vier Wochen (Uhrzeit ...
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Den Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen für den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen in Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen gewährt werden
Zuständige Stelle
Für Anträge:
Landesförderinstitut
Werkstraße 213
19061 Schwerin
Im Rahmen der Bewilligungsbescheide, Auszahlungen und Abrechnungen:
Landesförderinstitut
Werkstraße 213
19061 Schwerin
Verfahrensablauf
Gemeinden können auf Antrag vom Land Zuwendungen für den Rückbau in räumlich festgelegten Fördergebieten erhalten. Dazu ist ein Antrag beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern einzureichen.
Nach Eingang des Antrags prüft das Landesförderinstitut das Vorliegen der Voraussetzungen. Wenn die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen, schlägt das Landesförderinstitut dem Ministerium die Rückbaumaßnahme zur Aufnahme in das Förderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ vor.
Wird die Rückbaumaßnahme in das Programm aufgenommen, erhält die Gemeinde einen vorläufigen Zuwendungsbescheid für die Gesamtmaßnahme und kann nach Abschluss der einzelnen Rückbaumaßnahme die Auszahlung der Fördermittel abrufen.
Weitere Informationen zur Auszahlung der Zuwendung erhalten Sie unter der entsprechenden Leistung.
Voraussetzungen
Sie müssen ein Fördergebiet räumlich abgrenzen.
Die Festlegung des Fördergebiets muss als Stadtumbaugebiet, als Sanierungsgebiet oder als städtebaulicher Entwicklungsbereich erfolgen.
Sie müssen, unter Beteiligung der Bürger/innen, der Wohnungseigentümer/innen sowie im Benehmen mit den Umlandgemeinden, ein städtebauliches Entwicklungskonzepts für Ihre gesamte Gemeinde erstellen.
Die Rückbaumaßnahmen Ihrer Gemeinde müssen den Zielsetzungen des Entwicklungskonzeptes entsprechen.
Ihr städtebauliches Entwicklungskonzept muss unter gesamtstädtischer und wohnungspolitischer Betrachtung Festlegungen zu den städtebaulichen, wohnungswirtschaftlichen, infrastrukturellen, ökonomischen, ökologischen und sozialen Zielsetzungen enthalten.
Ihr städtebauliches Entwicklungskonzept muss Maßnahmen des Klimaschutzes beziehungsweise zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen Infrastruktur, enthalten.
Mindestens eine Ihrer Maßnahmen muss im Zuwendungszeitraum erfolgen.
Sie müssen auf mögliche Entschädigung von Planungsschäden im Zuge der Realisierung der städtebaulichen Entwicklungskonzepte oder Grobkonzepte verzichten.
Sie müssen auf Ansprüche nach § 155 Absatz 6 BauGB verzichten.
Erforderliche Unterlagen
Erklärung nach Nr. 1.1.2 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (VV-K)
RUBIKON-Auszug
bei Zuwendungsempfängern mit einer gefährdeten oder weggefallenen dauernden Leistungsfähigkeit die Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach Nr. 1.1.2 VV-K
Fristen
Die Zuwendungsanträge sind jährlich bis zum 15. Januar einzureichen.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Volltext
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach dieser Verwaltungsvorschrift, der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen für den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen in Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen.
Das Förderprogramm soll die Gemeinden, die Wohnungswirtschaft und die privaten und sonstigen Wohnungseigentümer gleichermaßen bei der Beseitigung der Wohnungsleerstände und deren Folgen unterstützen.
Die kommunalen Wohnungsmärkte sollen durch Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen stabilisiert werden. Rückbaumaßnahmen sind als Investitionen in die Zukunftsfähigkeit der Gemeinden und der Wohnquartiere anzusehen.
Dokumente und Formulare
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