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Tierschutzbeauftragte bestellen
[Nr.99110013061000 ]

Sie führen in Ihrer Einrichtung oder Ihrem Betrieb Tierversuche durch, halten oder züchten Versuchstiere? Dann müssen Sie als verantwortliche Person eine Tierschutzbeauftragte oder einen Tierschutzbeauftragten bestellen und diese der zuständigen Stelle anzeigen.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde in Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF), Abteilung 6: Veterinärdienste und Landwirtschaft

Verfahrensablauf

Bestellung

Bestimmen Sie vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten die als Tierschutzbeauftragte zu verpflichtenden Personen.

  • Die Stellung und die Befugnisse der oder des Tierschutzbeauftragten sind durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln.
  • Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgabenbereiche festzulegen.

Anzeige

Als vertretungsberechtigte Person der Einrichtung teilen Sie der oberen Tierschutzbehörde schriftlich formlos mit, welche Personen als Tierschutzbeauftragte bestellt sind.

Die unterschriebene Anzeige reichen Sie mit den erforderlichen Unterlagen auf dem Postweg bei der zuständigen Stelle ein.

Voraussetzungen

Einrichtung:

  • Sie müssen eine Tierschutzbeauftragte oder einen Tierschutzbeauftragten bestellen, wenn Ihre Einrichtung Versuchstiere züchtet, hält oder verwendet.

Tierschutzbeauftragte beziehungsweise Tierschutzbeauftragter:

  • Eine Tierschutzbeauftragte beziehungsweise ein Tierschutzbeauftragter oder eine stellvertretende Person muss die für diese Aufgabe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Zuverlässigkeit besitzen:
    • Hochschulabschluss in Veterinärmedizin
    • wenn Person keine Veterinärmedizinerin oder kein Veterinärmediziner ist, können Sie als verantwortliche Person einer Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung mit entsprechender Begründung beantragen
    • Für eine Ausnahmegenehmigung müssen Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der zu bestellenden Tierschutzbeauftragten oder des zu bestellenden Tierschutzbeauftragten nachweisen.
  • Tierschutzbeauftragte sind verpflichtet, ihr Wissen und ihre Kenntnisse durch regelmäßige Fortbildung auf dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik zu halten.
  • Tierschutzbeauftragte dürfen nicht gleichzeitig für das Halten oder Züchten der Versuchstiere in der Einrichtung beziehungsweise dem Betrieb verantwortlich sein. 
  • Führt sie oder er selbst Tierversuche durch, muss für diese Versuchsvorhaben eine andere Tierschutzbeauftragte oder ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.

Persönliche Voraussetzungen

Der oder die Tierschutzbeauftragte

  • ist bei der Erfüllung der Aufgaben weisungsfrei,
  • verfügt über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin (im Einzelfall Zulassung von Ausnahmen möglich),
  • ist nicht gleichzeitig verantwortlich für das Halten oder Züchten der Tiere in der Einrichtung (im Einzelfall Zulassung von Ausnahmen möglich),
  • besitzt die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten,
  • besitzt die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit und
  • darf nicht gleichzeitig zuständig für Tierversuche sein, die er selbst durchführt.

Verpflichtende Aufgaben

Der oder die Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,

  • auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
  • die Einrichtung oder den Betrieb und die mit der Haltung der Tiere befassten Personen insbesondere hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere beim Erwerb, der Unterbringung und der Pflege sowie hinsichtlich deren medizinischer Behandlung zu beraten,
  • zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens Stellung zu nehmen,
  • innerbetrieblich auf die Einhaltung, Förderung und kontinuierliche Optimierung der Umsetzung der 3R-Prinzipien (Refinement, Replacement, Reduction) hinzuwirken und die mit der Durchführung von Tierversuchen befassten Personen diesbezüglich zu beraten und
  • sich durch regelmäßige Fortbildungen über die für seinen Aufgabenbereich technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen zu informieren und seine Erkenntnisse laufend an die mit der Durchführung von Tierversuchen befassten Personen weiterzugeben
  • ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin (die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen) nachzuweisen
  • die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit zu haben.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftliche Anzeige (Hauptantrag)
  • Hochschulabschlusszeugnis der bestellten Person in Veterinärmedizin (falls vorhanden) (Kopie)
  • Nachweise über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dieser Person im Versuchstierbereich (Kopie)
  • innerbetriebliche Anweisung oder Satzung als Beleg für die Stellung und Befugnisse der bestellten Person (Kopie)
  • schriftliche Anzeige (formloses Schreiben)
  • Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die bestellte Person die Voraussetzungen erfüllt (Hochschulabschluss, Erwerb von entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten im Versuchstierbereich)
  • Angaben zu Stellung (Weisungsfreiheit) und Befugnissen der oder des Tierschutzbeauftragten

Hinweis: Von fremdsprachigen Unterlagen werden eine Kopie in der Originalsprache und eine Kopie einer deutschen Übersetzung benötigt. Übersetzungen müssen Sie von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin beziehungsweise von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anfertigen lassen.

Der Anzeige sind Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Voraussetzungen hervorgeht und Angaben zu Stellung und Befugnissen des Tierschutzbeauftragten beizufügen.

Fristen

Die Anzeige müssen Sie vor Aufnahme der tierschutzrelevanten Tätigkeiten bei der zuständigen Stelle einreichen.

Es sind keine Fristen vorgesehen, jedoch dürfen Tierversuche nur dann durchgeführt werden, wenn ein Tierschutzbeauftragter bestellt wurde.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Volltext

Sie sind Trägerin beziehungsweise Träger einer Einrichtung oder arbeiten als verantwortliche Person für einen Betrieb, in dem Tierversuche durchgeführt oder Versuchstiere gehalten oder gezüchtet werden? 

Dann müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Tierschutzbeauftragte oder einen Tierschutzbeauftragten und eine stellvertretende Person bestellen und der zuständigen Behörde anzeigen.

Die oder der Tierschutzbeauftragte beziehungsweise die stellvertretende Person muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. 

Die Stellung und Befugnisse dieser Person müssen Sie durch Satzung, innerbetriebliche Anweisungen oder in ähnlicher Form in Ihrer Einrichtung oder Ihrem Betrieb regeln.

Als verantwortliche Person müssen Sie zum Beispiel in einer Anweisung sicherstellen, dass die oder der Tierschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weisungsfrei ist. Die Person darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht benachteiligt werden.

Vor Aufnahme der nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten muss der Träger der Einrichtung oder die für den Betrieb verantwortliche Person einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzeigen:

  • Es werden Wirbeltiere oder Kopffüßer gezüchtet, gehalten oder verwendet, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden.
  • Es werden Wirbeltiere oder Kopffüßer gezüchtet, gehalten oder verwendet, deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.
  • Es werden Wirbeltiere getötet, um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden.
  • Es werden von lebenden Wirbeltieren vollständig oder teilweise Organen oder Geweben entnommen, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen.

Gemäß § 10 TierSchG besteht die Pflicht, für eine Einrichtung/einen Betrieb einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen, sofern:

  • Wirbeltiere oder Kopffüßer für Tierversuche oder für Tötungen zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten oder verwendet werden
  • Tiere für entsprechende Versuchszwecke gezüchtet oder gehalten werden, um sie an Dritte zu solchen Zwecken abzugeben
  • Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet oder ihnen Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken entnommen werden.

Die Bestellung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Der Tierschutzbeauftragte ist weisungsfrei und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden, er hat auf die Einhaltung der Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten. Zudem soll der Tierschutzbeauftragte die Einrichtungen und die mit den Tierversuchen befassten Personen beraten und zu Versuchstiervorhaben Stellung nehmen.

§ 5 Abs. 2 TierSchVersV verbietet es grundsätzlich, dass der Tierschutzbeauftragte gleichzeitig auch Halter der Tierhaltung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nummer 1 TierSchG ist. Ausnahmen kann die Behörde jedoch zulassen.

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