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Umsatzsteuer Befreiung
[Nr.99102021010000 ]

Umsatzsteuerbefreiungen müssen nicht beantragt werden, sondern sie gelten, soweit die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das stellt sicher, dass Leistungen für wichtige Bereiche des täglichen Lebens, wie Mieten und Heilbehandlungen nicht verteuert werden.

Zuständige Stelle

Abteilung Kultur im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern (landesweit)

  • Zuständig für kulturelle Einrichtungen und Künstler mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern sowie
  • Ausländische Kultureinrichtungen und Künstler, wenn die Veranstaltungen oder die Tourneen in Mecklenburg-Vorpommern beginnen.

Verfahrensablauf

Die Steuererklärung wird beim zuständigen Finanzamt eingereicht.

  • Das Finanzamt prüft ob die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung vorliegen.
  • Das Ergebnis dieser Prüfung erfahren Sie aus dem Steuerbescheid.

Voraussetzungen

Die Anforderungen an die einzelnen Steuerbefreiungen sind sehr unterschiedlich und im Umsatzsteuergesetz einzeln geregelt. Die Steuerbefreiung für kulturelle und Bildungsleistungen in Anspruch zu nehmen, erfordert teilweise Bescheinigungen. Diese stellen die jeweils in den Ländern fachlich zuständigen Behörden aus.

Im Zweifel wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Erforderliche Unterlagen

Die für die Anwendung der jeweiligen Umsatzsteuerbefreiung gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen oder Nachweise ergeben sich aus der jeweiligen Befreiungsnorm. Zum Beispiel muss eine Pflegeeinrichtung für die Umsatzsteuerbefreiung der Pflegeleistungen einen Versorgungsvertrag vorlegen.

Fristen

Es gelten die allgemeinen Steuererklärungsfristen.

Formulare

Formulare: keine

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Rechtsgrundlage(n)

Dokumente und Formulare

Für Ihren Wohnort sind leider keine Dokumente oder Formulare verfügbar.