Seiteninhalt

Elternbrief zur zahnärztlichen Untersuchung

Sehr geehrte Eltern,

nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern* und § 5 der Verordnung über kinder- und jugendärztliche sowie -zahnärztliche Untersuchungen* ist der Kinder- und Jugendzahnarzt des Gesundheitsamtes verpflichtet, alle Kindern in Kindertageseinrichtungen ab dem 3. Lebensjahr sowie Schüler der Klassenstufen 1 bis 12 einmal jährlich zahnärztlich zu untersuchen.
Die in Kürze vorgesehene Untersuchung umfasst die Erhebung des Zahnstatus, die Untersuchung der Mundhöhle und die Erfassung von Gebissfehlentwicklungen. Im Bedarfsfalle erhalten Sie eine entsprechende Information über eine notwendige Behandlung bei einem Zahnarzt oder Kieferorthopäden Ihrer Wahl. Die bei der Untersuchung erhobenen Befunde unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Sie werden in anonymisierter Form auch für statistische Auswertungen genutzt. Die Ergebnisse der Auswertungen sind Grundlage für Planungen und Entscheidungen über geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Zahngesundheit unserer Kinder und Jugendlichen.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Kinder und Jugendlichen sowie die volljährigen Schüler nach § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern* verpflichtet sind, an der Untersuchung teilzunehmen.

Information zur Datenverarbeitung
Soweit es zur Durchführung der Untersuchung erforderlich ist, verarbeiten wir personenbezogene Daten und Gesundheitsdaten von Ihnen und Ihrem Kind. Der Schutz dieser Daten ist uns sehr wichtig. Nachfolgend möchten wir Sie darüber informieren, wer die Daten zu welchem Zweck verarbeitet und welche Rechte Sie haben, die Datenverarbeitung zu überprüfen und dagegen vorzugehen.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist:
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Gesundheitsamt, Platanenstr. 43, 17033 Neubrandenburg

Den zuständigen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie wie folgt:
Gemeinsamer Datenschutzbeauftragter ZV eGO-MV, 19061 Schwerin, Eckdrift 103
Email: datenschutz@ego-mv.de Telefon: 0385/77 3347-51

Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der schulärztlichen Untersuchungen nach § 15 Absatz 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (ÖGDG M-V) verpflichtet. Zur Durchführung der Untersuchung ist es gemäß § 2 Schulgesundheitspflege-Verordnung in Verbindung mit § 58 Absatz 2 und § 70 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) erforderlich, personenbezogene und Gesundheitsdaten von Ihnen und Ihrem Kind zu verarbeiten. Zu anderen Zwecken werden die Daten nicht personenbezogen weiterverarbeitet. Bei der Untersuchung erhobene Befunde werden aber in anonymisierter Form für statistische Auswertungen genutzt. Dazu sind wir nach § 16 Absatz 2 ÖGDG M-V befugt. Daraus gewinnen der Kinder- und Jugendarzt und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit einen Überblick über den Gesundheitszustand der Kinder in den Landkreisen/ den kreisfreien Städten und im Land.

Ihr Widerspruchsrecht
Die Verarbeitung erfolgt auf Grund eines Gesetzes. Dieses geht davon aus, dass in der Regel das öffentliche Interesse an der Verarbeitung überwiegt und die Verarbeitung daher zulässig ist. Sie können aber aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einlegen. Dann wird im Einzelfall geprüft, ob die weitere Verarbeitung zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vorliegen, die Ihre geltend gemachten Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen.

Empfänger der Daten
Die erhobenen personenbezogenen Daten werden durch die Zahnärztinnen und Zahnärzte des Zahnärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes (des Fachdienstes Gesundheit) des Landkreises/der kreisfreien Stadt sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verarbeitet. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen Ihre Daten nur nach unseren strengen Vorgaben verarbeiten und sind, wie auch die oder der die Untersuchung durchführende Ärztin oder Arzt, gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Speicherung der Daten
Die Fristen für die Aufbewahrung der im Zusammenhang mit der Untersuchung erhobenen Daten sind gesetzlich geregelt. Gemäß § 6 Absatz 2 der Schulgesundheitspflege-Verordnung sind wir dazu verpflichtet, Untersuchungsdaten noch 10 Jahre nach Abschluss der Untersuchung aufzubewahren.

Ihre Rechte
Neben dem Recht auf Widerspruch haben Sie das Recht, über die Verarbeitung Ihrer Daten von uns Auskunft zu erhalten. Auch können Sie die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
Darüber hinaus steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Löschung Ihrer Daten und das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung zu.
Sie haben ferner das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.
Die Anschrift der für uns zuständigen Aufsichtsbehörde lautet:
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Lennéstraße 1
19053 Schwerin
www.datenschutz-mv.de

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.Stom.Ellen Arlt
SGL Zahnärztlicher Dienst


*Die Rechtsvorschriften finden Sie unter www.landesrecht-mv.de in der jeweiligen aktuellen Fassung.