1. Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?
Berechtigt nach dem UhVorschG ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch auf Leistungen nach dem UhVorschG, wenn das Kind:
a) das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der
- ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
- von seinem Ehegatten / Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (gleichgeschlechtliche Lebenspartner/in) dauernd getrennt lebt, oder
- dessen Ehegatte / Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
c) nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder, wenn dieser Elternteil verstorben ist, Waisenbezüge mindestens in der im Punkt 3 genannten Höhe erhält.
2. Wann besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?
Der Anspruch auf Leistungen nach dem UhVorschG ist ausgeschlossen wenn:
- beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet ist oder heiratet (Eheschließung mit dem anderen Elternteil oder auch einer anderen Person) oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes führt oder eingeht, oder
- bei zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes allein aufkommt, oder
- wenn das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z. B. in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei der anderen Familie befindet, oder
- wenn der allein erziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des UhVorschG erforderlichen Auskünfte zu erteilen, oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteiles mitzuwirken oder
- wenn das Kind Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe (vgl. Punkt 3) von dem anderen Elternteil bzw. demjenigen, der sich für den Vater des Kindes hält, erhält, oder wenn der andere Elternteil die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlungen erfüllt hat oder von der Unterhaltszahlung freigestellt worden ist oder
- das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat und durch die Unterhaltsleistungen die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht vermieden werden kann und/oder
- der alleinerziehende Elternteil selbst auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist und über kein eigenes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. nach den Vorgaben des Einkommenssteuergesetzes in Höhe von mindestens 600,00 € brutto verfügt
3. Wie hoch sind die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?
Die Unterhaltsleistung wird in Höhe des monatlichen Mindestunterhaltes (§ 1612 a Abs.1 Satz 3 BGB) gezahlt, mindestens jedoch monatlich ab 2023 in Höhe von:
• 437,00 € für ein Kind, dass das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat
• 502,00 € für ein Kind, dass das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
• 588,00 € für ein Kind, dass das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Hiervon wird das, für ein erstes Kind zu zahlende ganze Kindergeld abgezogen, wenn der alleinerziehende Elternteil das Kindergeld erhält.
Es ergeben sich hieraus ab dem 01. Januar 2023 die folgenden Leistungsbeträge:
• 187,00 € für Kinder im Alter vom Beginn des 1. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0-5 Jahre)
• 252,00 € für Kinder im Alter vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (6-11 Jahre)
• 338,00 € für Kinder im Alter vom Beginn des 13. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (12-17 Jahre).
Erhält das Kind (regelmäßig) Unterhaltszahlungen des anderen Elternteiles oder nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteiles Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o.g. Leistung nach dem UhVorschG abgezogen. Das gleiche gilt für sonstige Leistungen des anderen Elternteiles, wenn sie als aktuelle Unterhaltszahlungen an das Kind zu werten sind. Dies sind z. B. Beiträge für die Musikschule, für den Schwimmunterricht, für den Kindergarten o.ä. sowie Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz bei Grundwehrdienst oder Zivildienst des Vaters des Kindes.
Berücksichtigt wird das Einkommen des Elternteiles, bei dem das Kind lebt. Erhält der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil ein Einkommen gemäß Einkommenssteuergesetz von mehr als 600,00 € Brutto monatlich, ist die Zuständigkeit der Unterhaltsvorschusskasse gegeben. Erhält der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil kein Einkommen und bezieht Leistungen nach dem SGB II, ist die Zuständigkeit für Kinder ab dem 12. Lebensjahr beim zuständigen kommunalen Jobcenter gegeben. Bei der Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das Einkommen nicht berücksichtigt.
Unterhaltsleistungen unter monatlich 5,00 € werden nicht gezahlt. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil des Monats vor, wird die Leistung nach dem UhVorschG nur anteilig gezahlt.
4. Für welchen Zeitraum werden die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt?
Die Unterhaltsleistung wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt (bis ein Tag vor dem 18. Geburtstag des Kindes). Aufgrund des Einkommens des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteiles kann es zu Zuständigkeitswechseln kommen, die jedoch keinen Einfluss auf die Zahlungsdauer haben.
Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind des 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Unterhaltsleistung kann rückwirkend für einen Monat vor Antragstellung gezahlt werden, soweit die im Abschnitt 1 genannten Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen gefehlt hat, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
5. Was muss man tun, um die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu bekommen?
Die Leistungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
Das digitale Antragsformulare ist abrufbar im MV Serviceportal (hier klicken).
Oder Sie verwenden das Antragsformular im PDF-Format.
Antragsberechtigt ist der alleinerziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes.
6. Welche Unterlagen müssen Sie bei der Antragstellung mitbringen?
Die Unterlagen (bis auf den Unterhaltstitel) sind als Kopie einzureichen.
- Personalausweis (beidseitig) oder Reisepass der Antragstellerin / des Antragstellers
- bei Ausländern: gegenwärtiger Aufenthaltstitel
- Haushaltsbescheinigung (Die Haushaltsbescheinigung bescheinigt, wer mit wem in einem Haushalt zusammen wohnt) – diese Bescheinigung stellt das Einwohnermeldeamt aus
- Geburtsurkunde des Kindes
- Vaterschaftsanerkennung (Urkunde oder Urteil / Beschluss)
- Vorhandene Unterhaltstitel (Urkunde, Urteil, Beschluss, Vergleich, notarieller Vertrag) – im Original der ersten vollstreckbaren Ausfertigung
- Brief vom Rechtsanwalt über das Getrenntleben
- Scheidungsurteil / Scheidungsbeschluss / Aufhebungsbeschluss
- gerichtliche Anordnung über die Unterbringung des Ehepartners für längere Zeit in einer Anstalt
- Sterbeurkunde des anderen Elternteiles
- Nachweis über den Bezug von Halbwaisenrente (Rentenbescheid)
- Nachweis über laufende Unterhaltszahlungen, über die letztmalig geleisteten Unterhaltszahlungen
- Nachweis über frühere Bewilligungszeiträume von UhVorschG-Leistungen
Zusätzliche Unterlagen, für Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres:
- vollständiger SGB-II-Bescheid für den Monat der Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes
- Verdienstbescheinigungen des/der Antragstellers/in aus dem Vormonat
- Ggf. Arbeitsvertrag bei befristetem Arbeitsverhältnis des/der Antragstellers/in
- Schulbescheinigung für ein Kind über dem 15. Lebensjahr
- Nachweise über das Einkommen des Kindes, wenn sich dieses in der Berufsausbildung befindet (Ausbildungsentgelt, Berufsausbildungsbeihilfe u.ä.)
7. Welche Pflichten haben der allein erziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für das Kind beantragt haben oder erhalten?
Nach der Antragstellung müssen unverzüglich alle Änderungen, die für die Leistung nach dem UhVorschG von Bedeutung sind, der zuständigen Stelle mitgeteilt werden und zwar insbesondere:
- wenn das Kind nicht mehr ausschließlich beidem allein erziehenden Elternteil lebt (z. B. wegen des Aufenthaltes in einem Heim, bei Pflegeeltern, bei dem anderen Elternteil),
- wenn der alleinerziehende Elternteil heiratet (auch dann, wenn es sich bei dem Ehepartner nicht um den anderen Elternteil handelt) oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (gleichgeschlechtliche Lebenspartner) eingeht,
- wenn der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen oder dem Stiefelternteil zusammenzieht
- wenn ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht,
- wenn Ihnen der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteiles bekannt wird,
- wenn der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt,
- wenn sich die bisherigen Unterhaltszahlungen ändern,
- wenn sich die Anschrift oder die Bankverbindung des alleinerziehenden Elternteiles ändert,
- wenn der andere Elternteil oder das Kind verstorben ist
- wenn für das Kind Halbwaisenrente gewährt wird,
- wenn Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II eintritt,
- Änderungen der Halbwaisenrente
- wenn Sie nicht genau wissen, ob eine Änderung relevant ist oder nicht
Bitte teilen Sie die (Wieder-) Heirat bzw. die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteiles, bei dem das Kind lebt, sowie den Umzug des Kindes von einem zum anderen Elternteil vorab mit.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Pflicht führt weiterhin zur Ersatzpflicht bzgl. gezahlter Leistungen.
8. In welchen Fällen muss die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ersetzt oder zurückgezahlt werden?
Die Leistungen nach dem UhVorschG müssen ersetzt oder zurückgezahlt werden:
- wenn bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind,
- wenn nach Antragstellung die Mitteilungspflicht verletzt worden ist (vgl. Punkt 7),
- der allein erziehende Elternteil gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nicht erfüllt waren,
- wenn das Kind nach Antragstellung Einkommen erzielt, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem UhVorschG hätte abgezogen werden müssen (vgl. Punkt 3)
Die Ersatzpflicht beginnt nach Ablauf des Tages der Änderung der Verhältnisse.
9. Wie wirken sich die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf andere Sozialleistungen aus?
Die Leistungen nach dem UhVorschG gehören zu den Einkünften, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden deshalb als vorrangige Leistungen auf die Einkünfte nach dem SGB II oder SGB XII als Einkommen des Kindes angerechnet.
10. Übergang der Unterhaltsansprüche
Werden einem Kind Leistungen nach dem UhVorschG gezahlt, gehen in Höhe dieser Leistungen seine Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil auf das Land über. Das Land fordert den unterhaltspflichtigen Elternteil – bei Vorliegen unterhaltsrechtlicher Voraussetzungen – zur Rückzahlung der gewährten Unterhaltsvorschussleistungen auf.
Datenschutzhinweise nach Art. 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz