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Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
[Nr.99107021017000 ]

Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen. 

Verfahrensablauf

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
  • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
  • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
  • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

Eine festgestellte Vaterschaft ist keine Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen. Jedoch sind Sie bei Leistungsbezug verpflichtet, daran aktiv mitzuwirken.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
     
    • zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
    • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
    • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils 
    • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel  
    • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss 
    • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil 
    • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens 
    • die aktuelle Steuerkarte
    • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung 
    • Einkommensnachweise über:  
      • Kindergeld 
      • gegebenenfalls Halbwaisenrente
      • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen 
    • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschusskassen  

Alle Unterlagen (bis auf den Unterhaltstitel) in Kopie:

  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
  • bei Ausländern: gegenwärtiger Aufenthaltstitel
  • Mede-/Lebensbescheinigung vom Einwohnermeldeamt
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Unterhaltstitel
  • Brief vom Rechtsanwalt über das Getrenntleben
  • Scheidungsurteil
  • gerichtliche Anordnung über die Unterbringung des Ehepartners für längere Zeit in einer Anstalt
  • Sterbeurkunde des anderen Elternteils
  • Bescheid über Halbwaisenrente
  • Nachweis über laufende Unterhaltszahlungen
  • vollständiger SGB-II Bescheid (falls Kind mindestens 12 Jahre alt)
  • Schulbescheinung (falls Kind mindestens 15 Jahre alt)
  • Einkommensnachweise des Kindes (falls es sich in der Ausbildung befindet)

Fristen

Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich  : Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (Frist: 1 Monat)

Volltext

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. 

Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes. 

Ab dem 01.01.2023 gelten folgende Beträge:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 187,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 252,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 14 Jahren 338,00 EUR pro Monat

Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens EUR 600,00 und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.