Die Kreisverwaltung bietet neben der telefonischen Terminvergabe beim Bürgerservice nun auch die Online-Terminvergabe für die Kfz-Zulassung und für Führerscheinangelegenheiten an. Verfügbar ist ein Terminfenster für die nächsten vier Wochen (Uhrzeit ...
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Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach FlurbG durchführen (Beantragung möglich) [Nr.99047005058000 ]
Zuständige Stelle
Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Verfahrensablauf
ggf. Antrag auf Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens
Durchführung eines Termins zur Aufklärung der vom Verfahren voraussichtlich betroffenen Grundstückseigentümer über das Verfahren und die voraussichtlich entstehenden Kosten
Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens (Verwaltungsakt)
Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (Gemeinschaft der Eigentümer der von der Flurbereinigung betroffenen Grundstücke und die diesen gleichgestellten Erbbauberechtigten - entsteht Kraft des Flurbereinigungsgesetzes als Körperschaft des öffentlichen Rechts)
Durchführung von Vermessungen soweit für die Flurbereinigung erforderlich
Durchführung der Wertermittlung (Ermittlung der Werte der vom Verfahren betroffenen Grundstücke); Bekanntgabe der Wertermittlung als Verwaltungsakt soweit die Bekanntgabe nicht mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans verbunden wird
soweit erforderlich Aufstellung eines Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen gemäß § 41 Flurbereinigungsgesetz und dessen Ausführung
Aufstellung eines Flurbereinigungsplans, in dem die Ergebnisse der Neuordnung der Eigentums- und Rechtsverhältnisse an den Grundstücken festgehalten sind, Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans als Verwaltungsakt
Durchführung eines Anhörungstermins zum bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan; ausschließlicher Termin für die Vorbringung von Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan
Erlass der Ausführungsanordnung, in der der Termin für den Eintritt des neuen Rechtszustands nach dem Flurbereinigungsplan genannt ist (Verwaltungsakt)
Beantragung der Berechtigung der öffentlichen Bücher (z. B. Liegenschaftskataster, Grundbuch) durch die Flurbereinigungsbehörde bei den für die Führung der Bücher zuständigen Stellen
Schlussfeststellung (Verwaltungsakt) mit der Wirkung der Beendigung des Verfahrens
Voraussetzungen
Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren muss mindestens einem der in § 86 Flurbereinigungsgesetz genannten Zwecke dienen.
Erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag, in dem das Erfordernis der Flurbereinigung dargelegt wird. Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann jedoch auch ohne Antrag von der örtlich zuständigen Flurbereinigungsbehörde angeordnet werden, wenn die Behörde die Durchführung des Verfahrens als erforderlich erachtet.
Volltext
In einem Flurbereinigungsverfahren werden die Eigentums- und Rechtsverhältnisse an ländlichen Grundstücken neu geordnet. Der Zweck der Neuordnung muss nach dem Flurbereinigungsgesetz zulässig sein. Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet und im Weiteren durchgeführt werden, um
Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen
Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind
Landnutzungskonflikte aufzulösen oder
eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfanges, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen.
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