In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung Nord.
Sie können im Internet einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit selbstständig tätiger Handwerker ausfüllen.
Die Befreiung wirkt ab Vorliegen der Voraussetzungen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird.
Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so gilt die Befreiung erst ab Eingang des Antrags beim Rentenversicherungsträger.
Handwerkskammern Mecklenburg-Vorpommern
Im zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) besteht grundsätzlich die Rentenversicherungspflicht (§ 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI). Für zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A) besteht bei
- Inhabern eines Einzelbetriebes eine Rentenversicherungspflicht, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle in ihrer Person erfüllen,
- Personengesellschaften (GbR, KG, OHG) eine Rentenversicherungspflicht für die Gesellschafter, die die Eintragungsvoraussetzungen (z. B. die Meisterprüfung) in die Handwerksrolle in ihrer Person erfüllen, nicht jedoch für sonstige Gesellschafter. Die Haftung spielt dabei keine Rolle.
Selbstständig tätige Handwerker/innen können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wenn sie mindestens 18 Jahre (216 Kalendermonate) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben. Auf die 18 Jahre sind sämtliche für den Handwerker/ die Handwerkerin anrechenbaren Pflichtbeitragszeiten (auch außerhalb der Handwerkertätigkeit) einzubeziehen (z. B. Berufsausbildungs- oder Kindererziehungszeiten, Wehrdienstzeiten).
Keine Versicherungspflicht besteht für
- Inhaber/in eines Handwerkbetriebes, wenn sie zwar einen Handwerksbetrieb führen, aber nicht in ihrer Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen.
- Inhaber/in eines handwerklichen Nebenbetriebes
- Nachlassverwalter/in, Nachlasspfleger/in, Nachlasskonkursverwalter/in
- Witwen, Witwer, Erben, die nach dem Tod des Handwerkers/ der Handwerkerin den Handwerksbetrieb fortführen.
Für zulassungsfreie Handwerke (Anlage B1) und handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B2) besteht weder bei Einzelbetrieben noch bei Personengesellschaften eine Rentenversicherungspflicht.
Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) besteht weder bei zulassungspflichtigen noch bei zulassungsfreien Handwerken eine Rentenversicherungspflicht.
Wer zum 31.12.2003 als zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A) der Versicherungspflicht unterlag und durch die Änderung der Handwerksordnung nunmehr ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1) ausübt, unterliegt auch weiterhin der Pflichtversicherung.