Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Referat 480
Der Antrag für das Jahr 2022 kann einmal je Halbjahr gestellt werden. Möglich ist eine Antragstellung wie folgt:
- 1. Halbjahr: für Schäden bis Stichtag 30. Juni 2022 bis zum 30. September 2022 und
- 2. Halbjahr: für Schäden bis Stichtag 31. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023
Der Antrag ist unter Verwendung des bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks (nebst Anlagen) zu stellen.
Eine einmalige Antragstellung für das Jahr 2022 bis zum 31. März 2023 ist ebenfalls möglich.
Der Antrag für das 1. Halbjahr 2023 kann nur einmal gestellt werden:
- für Schäden bis Stichtag 30. Juni 2023 bis zum 31. Juli 2023.
Dem Antrag sind beizufügen:
- Gesellschaftsvertrag (Kopie), entfällt bei Einzelunternehmen,
- Schiffszertifikat oder das Vermessungsprotokoll für das Fischereifahrzeug (Kopie), für welches eine Entschädigung beantragt wird,
- Fanglizenz und Patente (Kopie),
- Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus der nationalen Verstoßdatei an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Formblatt),
- bei Fraßschäden eine taggenaue Bescheinigung durch die Erzeugerorganisation oder, sofern dieses nicht möglich ist, des zuständigen Fischmeisters, dass keine Hinweise auf eine fehlerhafte Schadensmeldung vorliegen (Formblatt),
- Fraßschäden sind anhand von angefressenen Fischen und einer Schätzung der jeweiligen Stückmasse zu erheben/nachzuweisen,
- Nachweis des Preises anhand von Verkaufsbelegen für den Schadenstag oder des Durchschnittspreises auf der Grundlage der Meldung des Vormonats,
- bei Stellnetzschäden eine Bescheinigung durch den zuständigen Fischmeister, dass keine Hinweise auf eine fehlerhafte Schadensmeldung vorliegen (Formblatt),
- Stellnetzschäden sind innerhalb von 30 Tagen nach Schadenseintritt dem Fischmeister nachzuweisen,
- bei Schäden an Aalreusen eine Bescheinigung durch den zuständigen Fischmeister, dass keine Hinweise auf eine fehlerhafte Schadensmeldung vorliegen (Formblatt),
- Schäden an Aalreusen sind innerhalb von 30 Tagen nach Schadenseintritt dem Fischmeister nachzuweisen.
Die Bewilligungsbehörde kann weitere zur Entscheidung über den Antrag notwendige Angaben oder Unterlagen verlangen.
Antrag für 2022:
- 1. Halbjahr
für Schäden bis Stichtag 30. Juni 2022 bis zum 30. September 2022 und
- 2. Halbjahr
für Schäden bis Stichtag 31. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023
- Der Antrag ist unter Verwendung des bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks (nebst Anlagen) zu stellen.
- Eine einmalige Antragstellung für das Jahr 2022 bis zum 31. März 2023 ist ebenfalls möglich.
Antrag für das 1. Halbjahr 2023:
- für Schäden bis Stichtag 30. Juni 2023 bis zum 31. Juli 2023
Was wird gefördert?
- Schäden an Fängen, die von Kegelrobben verursacht wurden.
- Schäden an Stellnetzen, die diese unbrauchbar gemacht haben.
- Schäden an Aalreusen, die von Kegelrobben und Seehunden verursacht wurden und in Folge unbrauchbar geworden sind. (Aalreusen sind Reusen in unterschiedlicher Bauform zum Fang von Aalen. Aalkörbe sind Aalreusen.)
Wer wird gefördert?
Natürliche und juristische Personen, die im Haupterwerb vom Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannte kommerzielle Fangtätigkeiten in den Küstengewässern des Landes ausüben.
Kleine Küstenfischerei ist die Ausübung der Fischereitätigkeit in der Ostsee mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über Alles von weniger als 12 Metern und ohne Schleppgerät.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, der nicht zurückgezahlt werden muss. Die Zuwendung je Antrag muss mindestens 300,00 EUR betragen.
Wie wird gefördert?
Die Förderhöhe beträgt bis zu 50 % der Schäden. Für die kleine Küstenfischerei ist eine Erhöhung der Förderung um bis zu 30 % zulässig.
Die Förderung errechnet sich wie folgt:
- bei Fraßschäden: Schadensmenge je Fischart in kg x Preis in EUR/kg X 50 % oder 80 %,
- bei Stellnetzschäden: Anzahl zerstörter Netzblätter X 100,00 EUR x 50 % oder 80 %,
- Ein fertiges Stellnetz mit 25 m Breite mit Blei- und Schwimmleinen wird mit 100,00 EUR bewertet.
- bei Schäden an Aalreusen: Anzahl zerstörter Aalreusen x 160,00 EUR x 50 % oder 80 %.
Eine Aalreuse wird mit einem durchschnittlichen Wert von 200,00 EUR bewertet. Der Fischer kann Ringe, Bügel, Bleileinen, Schwimmleinen und Schwimmkörper wiederverwerten. Diese werden pauschal mit 40,00 EUR bewertet und vom Wert der Aalreuse zurück gerechnet.