Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Ein Förderantrag kann ganzjährig schriftlich bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Letzter Termin ist der 30.04.2023.
Das Investitionsvorhaben muss ab Bewilligung bis spätestens 31.07.2023 abgeschlossen sein.
Was wird gefördert?
Gefördert werden können zum Beispiel:
Unterstützung für die lokale Entwicklung
- vorbereitende Unterstützung,
- Umsetzung auf örtlicher Ebene betriebener Strategien für die lokale Entwicklung,
- laufende Begleitung und Sensibilisierung,
- Kooperationsmaßnahmen
Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien
- Schaffung von Mehrwert, Schaffung von Arbeitsplätzen, Steigerung der Attraktivität für junge Menschen und Förderung von Innovation auf allen Stufen der Versorgungskette für die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
- Unterstützung der Diversifizierung in der kommerziellen oder nicht kommerziellen Fischerei, des lebenslangen Lernens und der Schaffung von Arbeitsplätzen in Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten,
- Stärkung und Nutzung des Umweltvermögens in Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels,
- Förderung von sozialem Wohlstand und kulturellem Erbe in Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten, die Fischerei, die Aquakultur und das maritime kulturelle Erbe eingeschlossen,
- Stärkung der Rolle der Fischereigemeinden bei der lokalen Entwicklung und politischen Entscheidungen über lokale Fischereiressourcen und maritime Tätigkeiten,
- Planungsleistungen im Zusammenhang mit förderfähigen Vorhaben
Kooperationsmaßnahmen
- Interterritoriale oder transnationale Kooperationsprojekte,
- vorbereitende technische Unterstützung für interterritoriale und transnationale Kooperationsprojekte, wenn FLAG nachweisen können, dass sie die Durchführung eines Projekts vorbereiten
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger können Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Fischer und Fischerinnen, Binnenfischer und Binnenfischerinnen, eingetragene Angelvereine und Zusammenschlüsse von eingetragenen Angelvereinen, gemeinnützige Vereine sowie lokale Fischereiaktionsgruppen, FLAG (Fisheries Local Action Groups) genannt, sein.
Wie wird gefördert?
Die Förderung setzt sich zusammen aus Mitteln der europäischen Gemeinschaft (Europäischer Meeres- und Fischereifonds EMFF) und Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommerns.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, der nicht zurückgezahlt werden muss. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens EUR 5.000 betragen.
Fördersätze
Bei Investitionsvorhaben mit unmittelbarem Zusammenhang zur Fischerei (Produktion/Fang, Verarbeitung und Vermarktung) von natürlichen und juristischen Personen kann ein Zuschuss von bis zu 49 Prozent gewährt werden.
Bei gewerblichen Investitionsvorhaben von natürlichen und juristischen Personen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang zur Fischerei stehen, kann ebenfalls ein Zuschuss gewährt werden. Dieser beträgt bis zu 49 Prozent, maximal bis zu EUR 200.000, bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren.
Einrichtungen des öffentlichen Rechts kann ein Zuschuss von bis zu 100 Prozent gewährt werden.
Planungskosten können im Rahmen dieser Förderung in Höhe von bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.
Bei den übrigen Maßnahmen sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit diejenigen Maßnahmen zugrunde zu legen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten, vertretbaren Aufwand erfüllen. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen sind höchstens die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zuwendungsfähig.