Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Füllen Sie den Antrag aus, unterschreiben Sie ihn und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 30.04.2023 ein. Der Antrag und die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihnen der Zuschuss gewährt. Sie erhalten einen Bescheid. Der Endtermin für die Auszahlung der Zuwendung für das Vorhaben ist der 31.07.2023.
Was wird gefördert?
Gefördert werden können zum Beispiel:
Investitionen, die insbesondere:
- zu Energieeinsparungen beitragen oder die Umweltbelastung verringern, Abfallbehandlung eingeschlossen,
- die Sicherheit, die Hygiene, die Gesundheit und die Arbeitsbedingungen verbessern,
- die Verarbeitung von Fängen aus kommerziell genutzten Beständen fördern, die nicht für den menschlichen Verzehr nutzbar sind,
- der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dienen,
- der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen dienen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen,
- zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen, zu neuen oder verbesserten Verfahren, zu neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation führen und
- Planungsleistungen im Zusammenhang mit förderfähigen Investitionen.
Wer wird gefördert?
Unternehmen der Be- und Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder des Handels mit diesen
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens 5.000 EUR betragen.
Es werden nur Vorhaben bis zu einer Gesamtinvestition von bis zu 50.000 EUR gefördert.
Fördersätze
Es kann Zuschuss von bis zu 25 % gewährt werden für Investitionen, die
- zu Energieeinsparungen beitragen oder die Umweltbelastung verringern, Abfallbehandlung eingeschlossen,
- die Sicherheit, die Hygiene, die Gesundheit und die Arbeitsbedingungen verbessern,
- die Verarbeitung von Fängen aus kommerziell genutzten Beständen fördern, die nicht für den menschlichen Verzehr nutzbar sind,
- der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen dienen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen,
- der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dienen,
- zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation führen.
Planungsleistungen im Zusammenhang mit förderfähigen Investitionen können bis zu einer Höhe von 15 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gefördert werden.