Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Referat 560
Ein Förderantrag kann bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Letzter Termin ist der 30.04.2023.
Das Investitionsvorhaben muss spätestens zwei Jahre nach der Bewilligung abgeschlossen sein.
Der Endtermin für die letzte Auszahlung der Zuwendung für das Vorhaben ist der 31.07.2023.
- Zuwendungsempfänger müssen ihren Geschäfts- und Betriebssitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. Es darf gegen sie kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein.
- Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens EUR 5.000 betragen.
- Bei Vorhaben privater Investoren muss das Eigenkapital mindestens 10 Prozent betragen.
- Liquidität und ordnungsgemäße Geschäftsführung des Zuwendungsempfängers sowie die Rentabilität des Vorhabens durch die Zuwendung müssen nachhaltig gesichert erscheinen.
- Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen, soweit dies durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt zugelassen wird.
- Die Inanspruchnahme anderer Fördermittel für den gleichen Zweck ist nicht zulässig.
- Zum Ausschluss von der Förderung führen beispielsweise schwere Verstöße gegen die GFP, und Regelungen zur IUU-Fischerei, Betrugshandlungen im Rahmen des EFF und EMFF, dauerhafter Entzug der Fanglizenz.
Für jeden im Rahmen des Vorhabens zu vergebenen Auftrag sind mindestens drei vergleichbare Angebote einzuholen; hierzu ist jedem potenziellen Anbieter dieselbe Leistungsbeschreibung vorzulegen. Sollte es keine drei Anbieter geben, so ist nachzuweisen, welche Recherchen zur Einholung von Angeboten durchgeführt wurden und zu begründen, warum es keine Alternativen gibt. Wird bei der Einholung nicht extra auf andere Auswahlkriterien hingewiesen, ist der Preis das entscheidende Kriterium. Das heißt, der Zuwendungsempfänger ist an das preisgünstigste Angebot gebunden bzw. die Höhe der Fördermittel wird auf Grundlage des preisgünstigsten Angebotes berechnet.
Sollte von diesem Grundsatz abgewichen werden, ist eine ausreichende Begründung erforderlich. Eine langjährige Geschäftsbeziehung gilt beispielsweise nicht als ausreichende Begründung.
Sofern es bei einem Angebot zu Nachbesserungen kommt, ist den anderen Anbietern ebenfalls die Möglichkeit zu Nachbesserungen einzuräumen. Dasselbe gilt bei Änderung der Leistungsbeschreibung im laufenden Verfahren. Das Vergabeverfahren ist durchgängig schriftlich zu dokumentieren.
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
- Eine Förderung setzt voraus, dass die zuständige Behörde des Landes den jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 gebilligt hat.
- Die Förderung ist auf drei Jahre innerhalb der Förderperiode begrenzt.
Letzter Termin für die Antragstellung ist der 30.04.2023.
Das Investitionsvorhaben muss spätestens zwei Jahre nach der Bewilligung abgeschlossen sein.
Der Endtermin für die letzte Auszahlung der Zuwendung für das Vorhaben ist der 31.07.2023.
Was wird gefördert?
Ausgaben für die Erstellung von Produktions- und Vermarktungsplänen über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, sofern es sich um projektgebundene Ausgaben handelt, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sowie Zertifizierungsmaßnahmen.
Nicht gefördert werden z. B.:
- bereits geförderte Projekte
- Betriebskosten
- Rabatte und Skonti
- Büroeinrichtungen, Unterbringungskosten
- Reparaturen und Ersatzbeschaffungen
- Umsatzsteuer, soweit als Vorsteuer absetzbar
- Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers in Form von Arbeits- und Sachleistungen.
Die Auflistung stellt keinen vollständigen Überblick dar; bitte sprechen Sie für weitere Informationen mit dem zuständigen Ansprechpartner.
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger können anerkannte Erzeugerorganisationen der Fischerei und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sein.
Wie wird gefördert?
Die Förderung setzt sich zusammen aus Mitteln der europäischen Gemeinschaft (Europäischer Meeres- und Fischereifonds EMFF) und Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommerns.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens 5.000 EUR betragen.
Der maximale jährliche Förderbetrag ist auf 150.000 EUR begrenzt.
Fördersätze
Für die Erstellung von Produktions- und Vermarktungsplänen können anerkannte Erzeugerorganisationen der Fischerei und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen mit einem Fördersatz in Höhe von bis zu 49 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
Der Fördersatz kann auf 75 % erhöht werden, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
- es ist von kollektivem Interesse,
- es hat einen kollektiven Begünstigten und
- es weist, gegebenenfalls auf lokaler Ebene, innovative Aspekte auf.
Die jährliche Unterstützung je Erzeugerorganisation darf allerdings 3 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von dieser Erzeugerorganisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurde, nicht überschreiten. Bei neu anerkannten Erzeugerorganisationen darf diese Unterstützung 3 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von den Mitgliedern dieser Organisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurde, nicht überschreiten.