Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt oder die örtlich zuständigen Großschutzgebietsverwaltungen (Nationalparkämter, Biosphärenreservatsämter)
Die Bewilligung erfolgt auf Antrag mit schriftlichem Zuwendungsbescheid durch die Bewilligungsbehörde. Im Regelfall eines Antrags auf Gewährung einer Zuwendung für zusätzliche Maßnahmen zur verbesserten Verhütung von Schäden ist im Rahmen der Antragsvorbereitung oder Antragsbearbeitung eine Ortsbesichtigung und Beratung hinsichtlich geeigneter Maßnahmen durch die Bewilligungsbehörde oder einen Beauftragten erforderlich. Vor der abschließenden Antragstellung soll daher eine Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde zur Frage der Ortsbesichtigung und Beratung hinsichtlich geeigneter Maßnahmen erfolgen.
Bei einem Wolfsübergriff außerhalb eines bekanntgegebenen Wolfsgebiets, wenn:
- der Schaden innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden über die Schadenshotline des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie gemeldet wurde,
- der Wolf als Schadensverursacher in einem durch einen vom Land benannten Rissgutachter erstellten Rissgutachten festgestellt wurde oder mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann und
- die meldepflichtigen Haus- und Nutztiere bei der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern gemeldet waren oder sonstige gesetzliche Melde- und Kennzeichnungspflichten eingehalten wurden.
Bei einem Wolfsübergriff innerhalb eines amtlich bekanntgegebenen Wolfsgebietes, wenn:
- die Voraussetzungen der Nummer 4.3.1 vorliegen und
- vor dem Schadenseintritt mindestens ein wolfsabweisender Grundschutz vorlag; welcher Schutz als wolfsabweisender Grundschutz anerkannt wird, ist dem auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie veröffentlichten Managementplan für den Wolf in Mecklenburg-Vorpommern oder entsprechenden Ergänzungen zu entnehmen; für Pferde und Rinder gelten keine Voraussetzungen im Sinne eines besonderen wolfsabweisenden Grundschutzes; die Tierbestände sind jedoch entsprechend der Vorgaben der guten fachlichen Praxis zu halten und die daraus resultierenden Mindeststandards zur Einzäunung von Tieren umzusetzen.
In einer Übergangszeit von sechs Monaten nach Bekanntmachung eines Wolfsgebiets kann ein Schaden auch ohne entsprechenden Grundschutz ausgeglichen werden.
Bei der Bewilligungsbehörde erhältlich (jeweils zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt M-V)
Zuwendungszweck
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zur Vermeidung oder Minderung von wirtschaftlichen Belastungen durch wild lebende Tiere der Art Wolf (Canis lupus) sowie für Maßnahmen zur Erhöhung der Akzeptanz der Wiederbesiedlung Mecklenburg-Vorpommerns durch diese Art. Zuwendungszweck ist es, unzumutbare wirtschaftliche Belastungen zu vermeiden, unzumutbare, nicht oder nur schwer abwendbare wirtschaftliche Belastungen zu mindern sowie die Akzeptanz der Wiederbesiedlung Mecklenburg-Vorpommerns durch diese Art zu erhöhen.
Gegenstand der Zuwendung
Die Zuwendung umfasst Investitionen für zusätzliche Maßnahmen zur verbesserten Verhütung von Schäden aufgrund von Wolfsübergriffen an Haus- und Nutztieren, die Minderung wirtschaftlicher Belastungen bei Schäden aufgrund getöteter oder verletzter Haus- und Nutztiere, bei damit zusammenhängenden Ausgaben sowie bei weiteren Sachschäden oder Maßnahmen zur Erhöhung der Akzeptanz der Wiederbesiedlung Mecklenburg-Vorpommerns durch die Art Wolf.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Unternehmen sein, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. Zuwendungsempfänger können auch andere natürliche und juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sein.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege einer Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung als Anteilfinanzierung oder Vollfinanzierung gewährt. Die Gewährung erfolgt einzelfallbezogen unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Erreichung des Zuwendungszweckes als Zuwendung bis zu einer Höhe von 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Weitere Hinweise sind insbesondere Punkt 5 der Förderrichtlinie zu entnehmen.