Datum der letzten Aktualisierung: 11.2.2021
Rechtsgrundlage:
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern (StrWG- MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42 ff) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221,229)
Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern ist das Regelwerk für öffentliche Straßen. Für Bundesstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) kennt für Gemeinde- und sonstige öffentliche Straßen verschiedene Zulassungs- und Genehmigungsverfahren:
I. Zulassungsverfahren nach § 45 StrWG-MV
Gemäß § 45 Abs. 2 StrWG-MV ist für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen sofern es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, eine Planfeststellung durchzuführen. Darüber hinaus ist die Planfeststellung zulässig, wenn es sich um Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung wie Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen handelt oder ein Enteignungsverfahren notwendig ist.
Der Planfeststellung nach § 45 StrWG-MV zugänglich sind nur Neubauten oder „wesentliche“ Änderungen. Gemäß Kommentar Sauthoff/ Witting zum § 45 StrWG-MV Rn. 9 bis 13, Stand April 2020, ist unter
Neubau (in Längsrichtung) die technisch erstmalige Errichtung einer Straße zu verstehen.
Unter dem Begriff „wesentliche“ Änderungen sind alle Maßnahmen an einer vorhandenen Straße zu verstehen durch die
- Grund- und Aufrisse (zusätzliche Fahrstreifen, Anlage von Geh- oder Radwegen, Fahrbahnverbreiterungen, Höher-Tieferlegungen usw.)
- Kunstbauten (Brücken usw.)
- oder Kreuzungen höhengleich oder höhenungleich (Anlage von Abbiegestreifen, Kreisverkehrsplätzen)
geändert werden.
Davon ausgehend ist von Seiten der Gemeinde als Straßenbaulastträger bei Neubau- oder entsprechenden Änderungsvorhaben zunächst die Frage der Erforderlichkeit eines Zulassungsverfahrens nach § 45 StrWG-MV in Abhängigkeit der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens zu klären.
Nach Nr. 23 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg- Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) GVOBl. M-V 2018, S. 363, ist für den Bau einer Gemeindeverbindungsstraße und sonstigen öffentlichen Straße, ausgenommen Ortsstraßen gemäß § 3 Nr. 3 a StrWG-MV, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
Die zuständige Behörde zur Durchführung von Planfeststellungsverfahren ist nach § 2 Nr. 1 e) der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Straßenbauverwaltung (Zuständigkeits-VO - Straßenbau) vom 15. Juni 1994 (GVOBl. M-V 1994, S. 678), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.08 2012 (GVOBl. M-V S. 416) das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern.
Insofern ist das Landesamt auch zuständige Behörde im Sinne des LUVPG M-V und zuständig für die Feststellung, ob für das Straßenbauvorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 LUVPG M-V).
Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, ist das Ergebnis durch das Landesamt öffentlich bekannt zu geben (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 LUVPG M-V).
Besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StrWG-MV eine Planfeststellung (ggf. Plangenehmigung) durch das Landesamt durchzuführen.
Besteht keine UVP-Pflicht für den Neubau oder die „wesentliche“ Änderung einer Gemeinde- oder sonstigen öffentlichen Straße, bedarf es keines weiteren Zulassungsverfahrens. Es besteht aber immer eine Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 2 StrWG-MV durch den Landrat als zuständige Fachgenehmigungsbehörde (insgesamt siehe anliegende Übersicht zu den straßenrechtlichen Zulassungsverfahren).
Die planende Gemeinde sollte sich frühzeitig mit den genannten Aspekten der Zulassungsentscheidung auseinandersetzen und insbesondere bei Erforderlichkeit die inhaltlichen Fragestellungen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach LUVPG M-V bereits gemeinsam mit den Planungsunterlagen beauftragen. Sie muss sich ebenfalls damit auseinandersetzen, dass sie mit der Entscheidung über eine Planfeststellung die Straßenplanung aus der Hand geben muss. Die Prüfung der Ersetzungsbefugnis gemäß § 45 Abs. 7 StrWG-MV durch einen Bebauungsplan liegt in diesen Fällen daher nahe. Soweit eine Planungsentscheidung vor Ort getroffen werden kann, sollte die Gemeinde von ihrer Planungshoheit Gebrauch machen.
II.Genehmigungen nach § 10 StrWG-MV
Das Genehmigungserfordernis betrifft Bau-, Änderungs- oder Umbaumaßnahmen an allen Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen im Kreisgebiet.
Genehmigungsbehörde ist der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als Fachgenehmigungsbehörde, Bauamt, Sachgebiet Kreisplanung, Platanenstraße 43, 17033 Neubrandenburg.
Nach § 10 Abs. 2 StrWG-MV beinhaltet die Prüfung materiell-rechtliche Anforderungen an die Herstellung und Unterhaltung von öffentlichen Straßen, um den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik zu genügen.
Genehmigungen, Ausnahmen oder Befreiungen nach dem einschlägigen Naturschutzrecht bleiben unberührt (sh. § 12 Abs. 6 Naturschutzausführungsgesetz NatSchAG M-V vom 23. Februar 2010, zuletzt geä. durch Art. 3 des Gesetzes vom 05. Juli 2018).
Die straßenrechtliche Genehmigung nach § 10 StrWG-MV ersetzt nicht die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit, wird aber auch nicht durch die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit ersetzt.
1. Anwendungsbereich:
Genehmigungspflichtige Bestandteile von Gemeinde- und sonstigen öffentlichen Straßen
Gemeinde- und sonstige öffentliche Straßen umfassen nach § 2 Abs. 2 Nr.1 StrWG-MV regelmäßig den Straßenkörper mit folgenden bau- und verkehrstechnischen Bestandteilen:
Straßenoberbau
Der Straßenoberbau (kurz Oberbau) ist im Straßenbau Teil der Straßenbefestigung. Er wird direkt auf dem Straßenunterbau oder auf dem Straßengrund aufgebracht. Bei der Herstellung des Oberbaus wird auf verschiedene Baustoffe und auf verschiedene Schichtenfolgen zurückgegriffen. Grundsätzlich ist ein frostsicherer Oberbau (so genannte Frostschutzbauweise) auszuführen, um die befestigte Verkehrsfläche vor Frost- und Tauschäden zu bewahren.
Die derzeit aktuelle Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO) ist die Ausgabe 2012.
Straßenunterbau
Ist ein künstlich hergestellter Erdkörper zwischen Straßengrund und Straßenoberbau.
Straßengrund
Ist das durch Aufschüttung oder Abtragung hergestellte Planum.
Sommerwege
Das sind Wegeflächen, die neben der eigentlichen Straße nicht oder nur leicht befestigt und dazu bestimmt sind, den leichten landwirtschaftlichen Verkehr aufzunehmen.
Brücken und Durchlässe
Brücken- und Durchlässe sind Bauwerke, die sich nach der DIN 1076 durch ihre Abmessungen unterscheiden. Als Durchlässe gelten Bauwerke mit einer Öffnung oder lichten Durchmesser von weniger als 2,00 m rechtwinklig zwischen den Widerlagern oder Wandungen gemessen.
Tunnel
Tunnel sind Bauwerke zur unterirdischen Führung eines Verkehrsweges unter natürlichen oder künstlichen Hindernissen.
Entwässerungsanlagen
Oberirdische Entwässerung
Oberirdische Entwässerungsanlagen können Straßenmulden, Straßengräben, Straßenrinnen, Straßenabläufe, Bauwerke für die Rückhaltung von Oberflächenwasser sein (Regenrückhaltebecken).
Unterirdische Entwässerung
Unterirdische Entwässerungsanlagen können Rohrleitungen, Schächte und Sickeranlagen sein. Abwasserleitungen sowie Entwässerungsanlagen, die nicht auch der Straße dienen, gehören nicht zu den Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG-MV. Sie sind fremde Anlagen, die aufgrund von Gestattungsverträgen nach § 30 StrWG-MV geduldet werden können.
Dämme
Dämme sind Aufschüttungen, auf denen die Straße geführt wird.
Böschungen
Böschungen sind Neigungsflächen des Dammes oder des Einschnitts. Sie schließen an die Bankette oder Straßengräben an und gehen entweder in die Sicherheitsstreifen oder bei einem den Neigungswinkel der Böschungen annähernd entsprechenden natürlichen Gelände allmählich in dieses über.
Stützmauern
Stützmauern gehören zu den Kunstbauten, durch die die Straße selbst abgestützt oder aber das hangwärts gelegene Gelände vor einem Abrutschen auf die Straße gesichert werden soll.
Lärmschutzanlagen
Lärmschutzanlagen werden im Rahmen der Straßenbaulast zum Schutz der Umgebung vor unzumutbaren Lärmauswirkungen seitens der Straße errichtet.
Trennstreifen
Sie dienen der Freihaltung zur Sicherheit des Verkehrs oder zur Straßengestaltung des erforderlichen Zwischenraums zwischen Fahrbahn und Seitenwegen (Radwege, Gehwege).
Randstreifen
Sie sind für die Benutzung durch den Verkehr geeignete, besonders befestigte und in der Regel optisch stark hervortretende Anlagen, die zur Fahrbahn gehören und gleichzeitig die Grenzen der Fahrbahn scharf markieren.
Seiten- und Sicherheitsstreifen
Sind in der Regel unbefestigt (auch Bankette genannt).
Geh- und Radwege
Unselbständige Geh- oder Radwege
Rad- oder Gehwege, die mit der Straße im Zusammenhang stehen und dem Zug dieser Straße folgen, sind feste Bestandteile eines einheitlichen Straßenkörpers. Dieser Zusammenhang kann auch dann bestehen, wenn der Geh- oder Radweg ohne räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn gleich läuft. Sie sind z. B. Teile einer Gemeindestraße und nicht etwa selbständige sonstige öffentliche Straßen. Hinsichtlich der Baulast in Ortsdurchfahrten gilt § 13 Abs. 2 StrWG-MV.
Selbständige Geh- oder Radwege
Sie sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG-MV kein Bestandteil des Straßenkörpers einer öffentlichen Straße, sondern bilden eine eigenständige öffentliche Wegeanlage (öffentliche Straße). Sie werden den sonstigen öffentlichen Straßen zugeordnet (vgl. § 3 Nr. 4 StrWG-MV).
Parkplätze
Unselbständige Parkplätze
Das sind Parkplätze, die in den Straßenkörper einer Straße so einbezogen sind, dass sie mit ihm eine Einheit bilden. Sie fallen in die Baulast derjenigen Gebietskörperschaft, die insgesamt die Baulast trägt. Hinsichtlich der Baulast in Ortsdurchfahrten gilt § 13 Abs. 2 StrWG-MV.
Selbständige Parkplätze
Sie besitzen gegenüber der Straße, mit der sie durch eine Zufahrt verbunden sind, eine selbständige Bedeutung und haben den Charakter einer eigenen öffentlichen Verkehrsanlage. An selbständigen Parkflächen kann eine von dem Straßenzug, an den die Parkfläche angeschlossen ist, getrennte Baulast bestehen (z. B. gemeindliche öffentliche Parkplätze an Bundesstraßen vor dem Ortseingang).
Haltestellenbuchten für den Linienverkehr
Das sind Stellplätze der öffentlichen Verkehrsmittel wie Haltestellenbuchten als seitliche Fahrbahnerweiterung für das Halten von Omnibussen, Taxis usw..
Treppen
Treppen im Zuge öffentlicher Straßen oder Wege (öffentliche Treppen) sind unselbständige Teile dieser Straßen oder Wege. Öffentliche Treppen können auch selbständige Wegeeinrichtungen sein und haben dann die Bedeutung eines selbständigen Gehweges.
Nicht genehmigungspflichtig sind:
Maßnahmen der baulichen Erhaltung einer Straße, die der Substanzerhaltung, der Erhaltung des Gebrauchswertes, der Verkehrssicherheit und der Umweltverträglichkeit der Straße dienen.
Bauliche Erhaltung gliedert sich in:
Unterhaltung: Hier handelt es sich um Maßnahmen kleineren Umfangs und bauliche Sofort-maßnahmen zur Substanzerhaltung von Straßen (z. B. Ausbessern beginnender Schäden der Verkehrsflächen, Beseitigung von Schlaglöchern und Unfallschäden im Bankett)
Instandsetzung: Hier handelt es sich um Maßnahmen, die deutlich über das Ausmaß einer Unterhaltungsmaßnahme hinausgehen, aber keine Erneuerung von Bestandteilen der Straße darstellen ( z.B. Aufbringen einer Deckschicht oder Oberflächenbehandlung, Ausbessern von Fugen).
Erneuerung: Wiederherstellung vorhandener Bestandteile einer Straße (z. B. Einbau eines neuen Straßenablaufes).
2. Planungsphase der Straßenbaumaßnahme:
Im Zuge der Planungsphase der Straßenbaumaßnahme ist frühzeitig eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erforderlich.
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ist regelmäßig als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Er hat durch Gesetz Aufgaben und Planungen im öffentlichen Interesse zu vertreten oder wahrzunehmen bzw. sein Aufgabenbereich kann durch die gemeindliche Planung berührt werden.
Dazu sind dem Bauamt, Sachgebiet Kreisplanung aussagefähige Planungsunterlagen in 6-facher Ausfertigung zu übergeben. Diese sollten mindestens enthalten:
- Vorhabensbeschreibung,
- Lageplan mit Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück,
- Regelquerschnitt.
Die Übergabe von digitalen Planungsunterlagen ist wünschenswert.
Das Sachgebiet Kreisplanung koordiniert dann die Beteiligung der von der Planung betroffenen Fachämter innerhalb des Landratsamtes und erarbeitet die Gesamtstellungnahme des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als Träger öffentlicher Belange.
Weitere Träger öffentlicher Belange
Sie sind zu beteiligen, wenn deren sachlicher und örtlicher Zuständigkeitsbereich durch die Planung konkret betroffen ist oder eine Betroffenheit möglich erscheint. Zu den weiteren Trägern öffentlicher Belange gehören z.B. Wasserversorger, Energieversorgungsunternehmen und Stadtwerke, Wasser- und Bodenverbände, Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Deutsche Telekom, Verkehrsunternehmen, Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Straßenbauamt Neustrelitz bzw. Güstrow, Forstbehörden.
3. Antragsverfahren:
Die Antragstellung erfolgt durch die Gemeinde formlos bei der Fachgenehmigungsbehörde. Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen zweifach beizufügen:
- die bestätigte Genehmigungsplanung bzw. Feststellungsentwurf entsprechend der Richtlinie zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE) 2012
- Erläuterungsbericht
- Planzeichnungen; davon:
- - Übersichtskarte
- - Übersichtslageplan
- - Lageplan
- - Regelquerschnitt
- - Höhenplan
- Geotechnische Untersuchungen/ Gutachten
- Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
- bei Durchlässen und Brücken vom anerkannten Prüfingenieur gemäß der Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung (PPVO M-V) geprüfte Unterlagen der Standsicherheit
- öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Zustimmungen nach Fachrecht
(Wasserrechtliche Erlaubnis, Naturschutzgenehmigung oder ähnliches)
- öffentlich-rechtliche Genehmigungen zum Planungsrecht (Zulässigkeitsvoraussetzung)
- Nachweis der Planfeststellung, Plangenehmigung bzw. rechtskräftiger Bebauungsplan
- Besteht beim Neubau, Änderung oder Umbau einer Gemeindeverbindungsstraße keine UVP-Pflicht, ist eine Bestätigung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vorzulegen. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 1 Nr. 23 LUVPG M-V ist durch die Gemeinde beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr zu beantragen.
Die Genehmigung erfolgt mit Bescheid der Fachgenehmigungsbehörde.