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Schutz vor Gefahren für mein Kind

Kinder und Jugendliche stehen unter besonderem Schutz, über dessen Einhaltung auch das Jugendamt wacht. In diesem Zusammenhang sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ASD des Jugendamtes durch das Sozialgesetzbuch Acht berechtigt und verpflichtet, Kinder und Jugendlichen auch gegen den Willen von Eltern in Obhut zu nehmen.
Voraussetzung dafür ist, dass Eltern oder Erziehungsberechtigte nicht allein in der Lage sind, die bestehende Gefahr zu bannen. Die abschließende Entscheidung, ob das Kind oder der Jugendliche außerhalb seiner Familie verbleibt, trifft das Amtsgericht. Auch in dieser Phase ist das Jugendamt bemüht, die Eltern in ihrer Verantwortung soweit zu unterstützen, dass die Kinder bzw. Jugendlichen wieder in ihre Familie zurückkehren.
Kinder und Jugendliche die sich in einer Notsituation befinden können sich auch ohne Wissen ihrer Eltern an einen Kinder- und Jugendnotdienst oder die Polizei wenden.