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Bürgerinformation zum Schornsteinfegerwesen

Alle Hauseigentümer haben seit dem 01. Januar 2013 die Möglichkeit, für die freien Tätigkeiten einen Schornsteinfeger ihrer Wahl zu beauftragen. Das hat zur Folge, dass Sie selbst dafür Sorge zu tragen haben, dass Ihre Feuerungsanlage fristgerecht, entsprechend der Vorgaben des Feuerstättenbescheides, welcher durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgestellt wird, gekehrt und überprüft wird. Darüber hinaus sind Sie als Hauseigentümer verpflichtet, entsprechend § 1 Abs. 2 Schornsteinfeger- Handwerksgesetz, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen (auch bei Anlagentausch), die dauerhafte Stilllegung und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Bei Errichtung neuer Anlagen (auch bei Anlagentausch) muss somit der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger entsprechend § 1 Abs. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz über die Errichtung informiert werden. Danach muss der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Abnahme die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage entsprechend § 82 Abs. 2 Satz 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bescheinigen. Erst danach darf die Anlage in Betrieb genommen werden.