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Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden

Formular (hier klicken)

Betreiben Sie außerhalb der Heil- und Zahnheilkunde in Ihrem Tattoo-, Kosmetik-, Sonnen- oder Fitness-Studios bzw. einer anderen Wellnesseinrichtung zu kosmetischen oder sonstigen Zwecken eine Anlage, die nichtionisierende Strahlung aussendet, müssen Sie bestimmte Pflichten erfüllen.

  • Anzeigepflicht der Geräte
  • Fachkundenachweis
  • Dokumentation der mit diesen Geräten durchgeführten Anwendungen
  • Dokumentation der Geräteinstallation und -wartung

Im § 2 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. November 2018 finden Sie eine Auflistung der betroffenen Geräte und Anlagen. Es handelt sich u.a. um Ultraschallgeräte, Lasereinrichtungen, Intensive Lichtquellen, Magnetfeldgeräte, Hochfrequenzgeräte z.B. zur Lipolyse oder Elektroepilation, Niederfrequenzgeräte und Gleichstromgeräte.

Gemäß § 3 Absatz 3 NiSV hat der Betreiber einer solchen Anlage der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen.

Der Anzeige ist der Nachweis beizufügen, dass die Personen, welche die Anlage anwenden, über die erforderliche Fachkunde verfügen.

Die Überwachung dieser Anlagen erfolgt gemäß Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSGZustVO MV) durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt.

Bitte beachten Sie, dass bestimmte Behandlungen künftig nur noch von Ärztinnen bzw. Ärzten oder unter deren Aufsicht erfolgen dürfen. Die zuständige Vollzugsbehörde für Gesundheitseinrichtungen ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Rechtsgrundlagen

Für die Anzeige der Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen nutzen bitte das folgende Formular (hier klicken). Dieses wird datenschutzkonform an das Gesundheitsamt (bitte nicht per Mail senden) durch Sie versandt.

Anzeigen sind in digitaler Form über diese Meldeplattform durchzuführen. Meldungen, die per E-Mail oder Fax an die Kreisverwaltung gesendet werden, werden nicht akzeptiert. Es ist das eigens dafür datenschutzkonform eingerichtete Portal zu nutzen. In Ausnahmefällen ist der Antrag postalisch einzureichen.



13.01.2023