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Umweltamt

Amtsleitung Silke Machnicki


66.1 Naturschutz und Immissionsschutz

Aufgabenbereiche
Thomas Rehm 
0395 57087 4328

66.2 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz

Aufgabenbereiche
Dagmar Puls
0395 57087 2514

66.4 Kreislaufwirtschaft/Bodenschutz und Abfall

Aufgabenbereiche
Ricarda Bergmann stellv. AL
0395 57087 2526

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Das Umweltamt ist zuständig für die Erarbeitung von Stellungnahmen zu Bau- und Planungsvorhaben, die Erteilung von Zustimmungen, Erlaubnissen und Genehmigungen in den Bereichen Naturschutz, Landschaftspflege, Wasserwirtschaft, Gewässerschutz, Immissionsschutz, Bodenschutz, Abfallrecht und Abfallentsorgung.


Alte Kleidung kann auf Wertstoffhöfen abgegeben werden

Seit einigen Wochen können auf den Wertstoffhöfen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte auch kostenlos Alttextilien abgegeben werden. Hierzu wurden bereits Ende Februar 2025 auf den 11 Wertstoffhöfen Altkleidercontainer gestellt. Ab Mai stehen diese auch bei den drei Kleinanlieferbereichen der OVVD GmbH in Demmin, Rosenow und Neustrelitz zur Verfügung.

Zerschlissene, stark verschmutzte oder kontaminierte Alttextilien können und dürfen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden, da diese nicht mehr recyclingfähig und damit unbrauchbar für die Weiterverwendung sind.

Hintergrund ist die seit dem 1. Januar 2025 gemäß EU-Abfallrahmenrichtlinie und Kreislaufwirtschaftsgesetz geltende getrennte Sammlung für Alttextilien. Deren Ziel ist es, noch mehr Alttextilien wieder zu verwenden oder nachrangig recyceln zu können, um Ressourcen zu sparen. Da es in Deutschland bereits ein bestehendes System zur Getrenntsammlung gibt, ändert sich für die Bürgerinnen und Bürger vorerst nichts.

Selbstverständlich kann saubere und wiederverwendbare Kleidung weiterhin in die Altkleidercontainer gewerblicher und gemeinnütziger Sammler gegeben werden.

Das Verbrennen von Gartenabfällen bleibt grundsätzlich verboten

Im Herbst beginnen viele Menschen damit, ihre Gärten winterfest zu machen. Gehölze und Stauden werden zurückgeschnitten oder Laub zusammengekehrt. Äste oder Laub werden dann vielerorts auf einem Haufen gesammelt und verbrannt. Darf man das an der Seenplatte eigentlich? Vom Grundsatz her: Nein! Das Verbrennen von Gartenabfällen ist eine unzulässige Form der Abfallentsorgung, genau wie das Verbrennen von Brettern, Balken, Sperrmüll, Reifen oder anderen Abfällen.

Trotzdem hält sich mancherorts der Irrglaube, in den Monaten März und Oktober sei es in Ordnung, Gartenabfälle zu verbrennen. Der Grund für diese Falschannahme liegt in der Pflanzenabfallverordnung des Landes M-V: Hiernach dürfen Gartenabfälle auf privat genutzten Gartengrundstücken in absoluten Ausnahmefällen in den Monaten März und Oktober täglich zwischen 8:00 und 18:00 Uhr verbrannt werden. Als absoluter Ausnahmefall gilt zum Beispiel, wenn anderweitige Entsorgungen wie das Verrotten durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden, Kompostieren auf dem eigenen Grundstück oder die Nutzung der vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte vorgehaltenen Wertstoffhöfe nicht möglich bzw. nicht zumutbar sind. Diese Ausnahmeregelung kommt in aller Regel jedoch schon alleine deshalb nicht zum Tragen, weil im gesamten Landkreis insgesamt 14 Wertstoffhöfe zur Verfügung stehen.

Auch greift diese Ausnahmeregelung nicht, wenn Gemeinden das Verbrennen pflanzlicher Abfälle mit einer Allgemeinverfügung ganzjährig verbieten. Dies ist in der Stadt Neubrandenburg einschließlich ihrer Ortsteile, der Stadt Neustrelitz mit den Ortsteilen Fürstensee und Klein Trebbow, der Stadt Penzlin mit den Bereichen „Seeblick“ und „Neubrandenburger Chaussee“, im Ortsteil Feldberg der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft, in der Gemeinde Neverin mit dem Ortsteil Glocksin und in der Gemeinde Klink mit den Ortsteilen Eldenburg Süd, Grabenitz und Sembzin der Fall.

Was also tun mit den Gartenabfällen? Kompostieren!

Laub, Äste, Zweige, Rasenschnitt, aber auch organische Küchenabfälle, können mit wenig Aufwand und etwas Geduld auf dem eigenen Grundstück kompostiert und so in wertvollen Humus bzw. Mutterboden umgewandelt werden. Das schont die Umwelt, freut den Gärtner und spart Geld. Äste und Zweige sollten vor der Kompostierung möglichst zerkleinert werden, um eine schnellere Verrottung zu ermöglichen. Die zerkleinerten Äste sind auch ideal zur Vermischung mit frischen Grasschnitt geeignet, um diesen aufzulockern und Fäulnis zu vermeiden.

Offene Feuer wie zum Beispiel Feuerschalen und Lagerfeuer unterliegen zwar nicht dem Abfallrecht, trotzdem sind auch hier die abfallrechtlichen Regelungen zu beachten. Nur trockenes, unbehandeltes Schnitt- und Brennholz darf verbrannt werden. Gartenabfälle, Bau- und Baurestabfälle, Sperrmüll, Fenster, Kunststoffe, Verpackungsmaterial oder andere Abfälle gehören nicht in die Feuerschale oder das Lagerfeuer! Auch das Ingangsetzen und die Unterhaltung des Feuers mit Flüssigbrennstoffen wie Altöl, Heizöl, Benzin oder Dieselkraftstoff ist nicht statthaft.

In jedem Fall gilt beim Feuer machen: Brandschutzbestimmungen der jeweiligen Gemeinden beachten, geeignete Löschmittel bereithalten und Rauchbelästigungen vermeiden.