Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen gemäß § 45 StVO im Rahmen von Arbeiten im Straßenraum
Arbeitsstellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, (z. B. Aufgrabungen im Straßenraum, Straßenbau, Arbeiten im Seitenraum, Aufstellung eines Gerüstes usw.) müssen gesichert werden. Vor Beginn der Arbeiten muss der Unternehmer von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist und wie der Verkehr zu beschränken, zu regeln und zu leiten ist.
Verkehrsrechtliche Anordnung eines Haltverbots gemäß § 45 Abs. 1 bis 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Der Antrag kann gestellt werden, wenn z.B. wegen eines Möbelumzuges oder anderer Lieferverkehr das Parken zum Zwecke der Anlieferung vorübergehend unterbunden werden muss.
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen für Handwerksbetriebe und Sozialer Dienst nach § 46 StVO
Die Ausnahme kann beantragt werden, wenn eine konkrete Verkehrsregelung (Parkverbot, Bewohnerparken, gebührenpflichtiges Parken, zeitlich befristetes Parken) das Halten oder Parken verbietet bzw. einschränkt.
Diese Regelung gilt nur für gewerblich arbeitende Betriebe und soziale Dienste (Pflegedienste), ein entsprechender Auftrag ist für die Erteilung erforderlich.
Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund gemäß § 29 Abs. 2 StVO
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Dazu gehören überwiegend sportliche Veranstaltungen (Läufe, Radsportveranstaltungen, Autokorsos oder Umzüge)
Ausnahmegenehmigung zum Befahren öffentlicher Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO
Der Antrag kann gestellt werden, wenn eine konkrete Verkehrsregelung das Befahren vorschreibt oder verbietet, z.B. Durchfahrtsverbote oder das Befahren von Fußgängerzonen.
Die konkrete Örtlichkeit muss benannt werden, zu welchem Zweck die Ausnahmegenehmigung benötigt wird und gegen welches Verbot/Gebot verstoßen werden soll.
Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen (Sonntagsfahrverbot und/oder Ferienreiseverordnung) gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO
An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. Wer derartige Güterbeförderungen vornehmen will benötigt eine Ausnahme, in der StVO sind in § 30 Abs. 3 Nr. 1 – 7 sind bereits Ausnahmetatbestände aufgeführt, hierfür ist keine Ausnahmeregelung erforderlich.
Genehmigungen nach dem GüKG
Die gewerbliche Durchführung von Transportleistungen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen ist erlaubnispflichtig. Dabei ist zwischen einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (gilt nur im Inland) und einer Gemeinschaftslizenz (gilt innerhalb der Europäischen Union) zu unterscheiden.
Erteilung einer Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz
Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen der Erlaubnis / zusätzlicher beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz
Erteilung einer Ersatzurkunde
Beantragung einer Betriebssitzverlegung
Mitteilung nach §§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 2 Satz 1 GüKGrKabotageV i.V.m. § 10 Abs. 5 GBZugV über den Wechsel der gesetzlichen Vertreter und/oder des Verkehrsleiters
Antrag auf Berichtigung
Genehmigungen nach dem PBefG:
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen in Gelegenheitsverkehr mit einem Taxi oder Mietwagen o.ä. benötigen Sie eine Genehmigung.
Genehmigung für die Ausübung, für den Weiterbetrieb oder für die Erweiterung eines Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen
Fahrzeugliste aller gewerblich im Unternehmen eingesetzten Kraftfahrzeuge (KOM und PKW)
Austausch eines Fahrzeuges
Erweiterung der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG
Entbindung von der Betriebspflicht für Taxen gem. § 21 Abs. 4 PBefG