Am 08.04.2024 wurde auf einem Bienenstand in Ludorfer Mühle der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt.
Zur Verhinderung der Weiterverbreitung dieser Seuche wird aufgrund von § 24 Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung vom 21.11.2018 (BGBI. IS. 1938) in Verbindung mit §§ 1a, 8, 10 und 11 der Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV) in der Neufassung vom 03.11.2004 (BGBI. IS. 2738), folgende tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung erlassen:
Um den Ausbruchsbetrieb herum wird ein Sperrbezirk mit 1 km Radius festgelegt. Die Grenzen des Sperrbezirkes werden wie folgt beschrieben und sind in dem Kartenausschnitt in der Anlage dargestellt.
1. Besitzer von Bienenvölkern haben den aktuellen Standort der Bienenstände unverzüglich jedoch spätestens bis zum 19.04.2024 im Veterinäramt (Tel.: 0395 57087 3182 oder unter vla@lk-seenplatte.de ) anzuzeigen.
2. Die amtliche Untersuchung aller Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk wird hiermit angeordnet. Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
3. An Bienenständen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere dürfen: bewegliche Bienenstände nicht von ihrem Standort entfernt werden, Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Honig sowie Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus dem Bienenständen entfernt und Bienenvölker und Bienen nicht in die Bienenstände verbracht werden.
4. Die Ziffer 3 gilt nicht für Honig, der nicht zur Verfütterung von Bienen bestimmt ist und nicht für Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden.
5. Die Bienenstände dürfen nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag (Bienensachverständige) betreten werden.
6. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
Begründung:
Die angeordneten Maßnahmen ergeben sich aus den §§ 1a, 8, 10 und 11 der BienSeuchV. Es sind gebundene Entscheidungen, wodurch unserer Behörde kein Ermessensspielraum zusteht. Demnach können in diesem Fall keine anderen Maßnahmen angeordnet werden.
Die Maßnahmen der Sperrverfügung sind im öffentlichen Interesse erforderlich, geeignet und angemessen, um die Weiterverbreitung der Amerikanischen Faulbrut wirksam zu verhindern. Die Amerikanische Faulbrut ist gefährlich, leicht übertragbar und wirtschaftlich bedeutungsvoll. Der Zweck würde aus zeitlichen Gründen nicht erreicht, wenn durch Widerspruchseinlegung und eintretender aufschiebender Wirkung die Maßnahmen nicht unverzüglich eingehalten würden.
Die Interessen einzelner Bienenhalter sind dem überwiegenden öffentlichen Interesse daher deutlich untergeordnet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte – Der Landrat - Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der auf Seite 1 genannten Regionalstandorte eingelegt werden.
Die Einlegung des Widerspruches gegen diese Verfügung hat gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz keine aufschiebende Wirkung.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Im Auftrag
Dr. Guntram Wagner
Amtsleiter
Abbildung Sperrbezirk
Kartenansicht
Rechtsgrundlagen in den jeweils gültigen Fassungen:
Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016,
Delegierten Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. Juli 2018,
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018, des
Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung vom 21.11.2018 (BGBI. IS. 1938)
Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem
Gebiet des Tierseuchenrechts vom 02. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 301),
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) vom 04. Juli 2014
(GVOBI. M-V S. 306)
Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) in der Neufassung vom 03.11.2004 (BGBI. IS. 2738)
Anlage: Abbildung Sperrbezirk