Terminvereinbarung
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Nutzen Sie dazu gerne unsere Online ...
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Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) ist eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge. Er dient der allgemein zugänglichen Beförderung von Personen mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr. Dies ist dann der Fall, wenn die Mehrzahl der Fahrgäste eine Reiseweite von max. 50 km hat oder die Gesamtfahrzeit eine Stunde nicht übersteigt.
Gemäß § 2 (4) ÖPNV Gesetz M-V ist der ÖPNV unter Einbeziehung aller Verkehrsmittel als ganzheitliches System zu einem integrierten Bedienungsangebot mit aufeinander abgestimmten Fahrplänen und Tarifen zu entwickeln.
Wo finde ich meine Haltestelle?
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Ab sofort kann online der Antrag gestellt werden. Das Formular ist auf der Homepage des "MV Serviceportals" abrufbar:
Die Schülerfahrkarte gilt für ein Schuljahr.
Antrag auf
• kostenlose Schülerbeförderung mit dem Bus oder der Bahn (Regelfall) oder
• Kostenerstattung (nur, wenn keine Schülerbeförderung organisiert ist oder diese unzumutbar ist) oder
• Beförderung mit einem Fahrdienst (nur bei dauernder oder vorübergehender Behinderung der Schülerin bzw. des Schülers - Nachweis durch Schwerbehindertenausweis, ärztliches Gutachten, Bescheid des Staatlichen Schulamtes)
Neben dem Antrag auf Schülerbeförderung zu den allgemeinbildenden Schulen kann auch ein Antrag zum Besuch eines Fachgymnasiums, des Berufsgrundbildungs- und Berufsvorbereitungsjahres und der ersten Klassenstufe der Berufsfachschule, die nicht die Mittlere Reife oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzt gestellt werden.
Für Schülerinnen und Schüler, die eine örtlich unzuständige Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, kann jährlich ein Antrag auf Ausstellung einer Schülerfahrkarte gestellt werden.
Anträge für das jeweils kommende Schuljahr sind vollständig ausgefüllt und von der zu besuchenden Schule bestätigt bis zum 01. Mai des aktuellen Schuljahres einzureichen.
Ein Passbild der Schülerin bzw. des Schülers (bitte mit Namen und Schule beschriften) ist beizufügen. Dies gilt nicht für Schülerinnen bzw. Schüler innerhalb der Stadt Neubrandenburg.
Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich!
Achtung: Bei verspätetem Antragseingang kann eine fristgerechte Bearbeitung nicht gewährleistet werden.
Schülerfahrkarten für den Regionalverkehr mit der Mecklenburg-Vorpommerschen Verkehrsgesellschaft mbH (MVVG) werden über die Schulen an die Schülerinnen und Schüler ausgereicht.
Schülerinnen und Schüler aus dem Kreisgebiet, die Schulen in der Stadt Neubrandenburg besuchen, erhalten die Fahrkarte in der Mobilitätszentrale am Busbahnhof in Neubrandenburg. Diese Schülerfahrkarte berechtigt die Schülerin bzw. den Schüler auch den Stadtverkehr Neubrandenburg vom Busbahnhof zur besuchten Schule zu nutzen.
Bitte beachten Sie die folgenden Besonderheiten für die Schülerinnen bzw. Schüler aus dem Stadtgebiet Neubrandenburg:
Vor Abholung der Schülerfahrkarte erhalten die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten einen Bescheid mit der Information, dass die Schülerfahrkarte in der Mobilitätszentrale am Busbahnhof in Neubrandenburg zur Abholung bereit liegt.
Das Passbild der Schülerin bzw. des Schülers ist bei der Abholung der Schülerfahrkarte vorzulegen.
Bei Verlust der personengebundenen Schülerfahrkarte im Stadtverkehr Neubrandenburg erfolgt die Ausstellung einer neuen Schülerfahrkarte in der Mobilitätszentrale am Busbahnhof. Es ist eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € zu entrichten. Bis zur Übergabe der neuen Schülerfahrkarte wird ein vorläufiger Fahrtberechtigungsschein zur Verfügung gestellt. Sollte die verlorengegangene Schülerfahrkarte von der Schülerin bzw. dem Schüler wieder aufgefunden werden, ist diese umgehend in der Mobilitätszentrale abzugeben.
Bei Verlust der personengebundenen Schülerfahrkarte des Regionalverkehrs wenden Sie sich direkt an die Mecklenburgische Vorpommersche Verkehrsgesellschaft mbH. Auch hier ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 € zu entrichten. Vorläufige Fahrscheine werden nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Landkreis von der Schule ausgestellt.
Bei Umzug, Wegzug und Schulwechsel ist der Landkreis unverzüglich zu informieren. Die Schülerin bzw. der Schüler ist von der Schülerbeförderung abzumelden, da ansonsten Kosten entstehen. Die ungültigen Schülerfahrkarten sind unaufgefordert abzugeben. Erfolgt dieses nicht, wird der Landkreis die entstandenen Kosten zurückfordern
Peggy Bachert (Bereich Schulen Neubrandenburg) Telefon: 0395 57087 2194
Gunter Blankenberg (Bereich Schulen Altkreis MST) Telefon: 0395 57087 2195
Katja Danielowski (Bereich Schulen Altkreis Waren (Müritz) Telefon: 0395 57087 3124
Stefanie Witthuhn (Bereich Schulen Altkreis Demmin) Telefon: 0395 57087 3281
Zentraler Kontakt Telefon: 0395 57087 7087
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V) vom 15.11.1995 (GVOBl. M-V, S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.11.2009 (GVOBL M-V, S. 606)
Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (MSE) ist Aufgabenträger für den sonstigen ÖPNV (straßengebundener ÖPNV) in seinem Kreisgebiet mit Ausnahme des Stadtverkehrs Neubrandenburg. Mittels Aufgabenübertragungsvertrag wurde die Aufgabe des Landkreises an die Stadt Neubrandenburg übertragen. Aufgabenträger für den öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist das Land M-V. Für die SPNV-Strecken Waren-Malchow (RB15) und Neustrelitz-Mirow (RB 16) wurde zwischen dem Land M-V und dem Landkreis MSE vertraglich vereinbart, dass der Landkreis die Aufgabenträgerschaft für die Bestellung von Verkehrsleistungen übernimmt.
Gemäß den Vorgaben des Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht der Landkreis die jährlichen Gesamtberichte über die vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge. Sie umfassen u. a. Angaben zu Zielen und Informationen zur Finanzierung, getrennt nach Bus und Schiene.
Gemäß § 7 Abs. 1 ÖPNVG M-V hat der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als Aufgabenträger für den sonstigen ÖPNV einen Nahverkehrsplan im Sinne von § 8 Abs. 3 PBefG aufzustellen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die regionale Entwicklung. Der in den Kreistagen der damaligen Altkreise und in der Stadtvertretung NB beschlossene Regionale Nahverkehrsplan Mecklenburgische Seenplatte aus dem Jahr 2011 befindet sich gegenwärtig in der Fortschreibung. Der Landkreis beauftragte das Planungsbüro PROZIV im April 2015 mit der Fortschreibung. Entsprechend § 7 Abs. 5 ÖPNVG M-V soll sich der Aufgabenträger bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans eines ÖPNV-Beirats bedienen. Der Beirat hat beratende Funktion. Seine Bildung, Mitgliedschaft und Arbeitsweise wird vom Aufgabenträger geregelt.
Der Kreistag hat auf seiner Sitzung am 06.07.2015 die entsprechenden Beschlüsse dazu gefasst.
Der Handlungsbedarf zur Erstellung eines Barrierefreiheitsprogrammes ergibt sich aus der gesetzlichen Vorgabe des § 8 Absatz 3 des novellierten PBefG, wonach bis zum 01. Januar 2022 vollständige Barrierefreiheit im ÖPNV zu erreichen ist.
Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte bekennt sich zu dieser Zielstellung und trifft in seinem am 10.10.2016 durch den Kreistag beschlossenen Nahverkehrsplan Festlegungen zur Umsetzung der gesetzlichen Forderung.
Eine grundlegende Voraussetzung sich dieser Aufgabe stellen zu können, war die sachgerechte und aktuelle Erfassung aller vorhandenen Zugangsstellen zum ÖPNV (Haltestellen, Omnibusbahnhöfe, Verknüpfungspunkte). Diese wurden in einem Haltestellenkataster aufgenommen und nach ihrer Funktionalität kategorisiert. Auf dieser Basis erfolgte die Aufstellung einer Prioritätenrangfolge für einen Maßnahmenplan, der auch ein Finanzierungskonzept beinhaltet.
Auf seiner Sitzung am 25.06.2018 hat der Kreistag mit Beschluss-Nr.: B-KT II/14/2018 die vorgelegte Prioritätenliste – Variante 3 Plus – und das Verfahren zur Umsetzung der Herstellung von Barrierefreiheit beim Zugang zur ÖPNV-Nutzung im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Barrierefreiheitsprogramm) beschlossen.
Der Kreistag hat auf seiner Sitzung am 14.06.2021 mit Beschluss-Nr. BV/020/2021 den Nahverkehrsplan für den sonstigen ÖPNV des Landkreises MSE 2021 bis 2026 (NVP) einstimmig beschlossen. Und dann den aktuellen NVP unter Dokumente und Formulare hinterlegen.