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Feuerwerk / Sprengstoffangelegenheiten
[lk]

Bevor Sie ein Feuerwerk der Kategorie 2 abbrennen, beachten Sie bitte:

Jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat die Möglichkeit einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verwenden (Abbrennen) von Kleinfeuerwerken (Kategorie 2) gemäß § 24 Abs.1 der Sprengverordnung zu stellen. Ausnahmen zum Abbrennen können durch die zuständige Behörde jedoch nur aus begründetem Anlass zugelassen werden. Der Antrag wäre entsprechend zu begründen und einen Monat vor dem gewünschten Termin zu stellen.

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 sind:

  • die eine geringe Gefahr darstellen,
  • einen geringen Schallpegel besitzen und
  • die zur Verwendung im abgegrenzten Bereich im Freien vorgesehen sind.

Bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 handelt es sich um ein Kleinfeuerwerk.

Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Ordnungsamt, Regionalstandort Demmin, 17109 Demmin, Adolf-Pompe-Straße 12 –15 sowie an den weiteren Regionalstandorten des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte gestellt werden.

Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Für diese Genehmigung wird gemäß § 1 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV) vom 13.03.2014 (GVOBl. M-V 2014, S. 81) in der z.Z. geltenden Fassung i.V.m. dem Gebührenverzeichnis der Anlage zur SprengKostV, Ziffer 2.6 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von derzeit 70,00 € erhoben.

Zuständig für die Ahndung von Verstößen ist gemäß § 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts (ZuständigkeitsVO-Sprengstoff) vom 04.August 1992 (GS Meckl.-Vorp. GL.Nr. 200-1-71 ) das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit (Gewerbeaufsichtsämter).

Dokumente und Formulare