Terminvereinbarung
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Nutzen Sie dazu gerne unsere Online ...
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Ein Antrag auf Elternbeitragsfreiheit ist nicht erforderlich. Das Jugendamt zahlt die monatlichen Platzkosten an die Träger der Kindertageseinrichtungen und die monatlichen laufenden Geldleistungen an die Tagespflegepersonen in einer Summe aus.
Eltern tragen weiterhin die Kosten für die Verpflegung in der Kindertagesförderung. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Verpflegungskosten beim Jugendamt des Landreises MSE zu stellen.
Die Anspruchsprüfungen bzw. die Bedarfsfeststellungen obliegen ausschließlich dem Jugendamt des Landkreises MSE.
Die Anträge sind persönlich in den Bürgerservicezentren abzugeben oder an folgende Postanschrift zu versenden:
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Jugendamt/Kindertagesförderung 51.2
Postfach 110264
17042 Neubrandenburg
Für diesbezügliche Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Kindertagesförderung gern zur Verfügung.
Dies umfasst die Bearbeitung von Anträgen auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz gemäß §§ 3 bis 6 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und -pflege (KiföG M-V).
Folgende Unterlagen werden zur Bearbeitung Ihres Antrages / Antrag Kindertagespflege benötigt:
• vollständig ausgefüllter Antrag
• aktuelle Arbeitszeitbescheinigungen der Eltern (Personensorgeberechtigten)
• Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Teilnahme an einer Maßnahme
• Ausbildungsnachweis
• sonstige Tätigkeitsnachweise
Der Antrag ist gemäß § 3 Abs. 5 KiföG M-V in der Regel drei Monate vor Betreuungsbeginn mit den erforderlichen und aktuellen Nachweisen (nicht älter als 3 Monate) einzureichen.
Für Kinder ab vollendetem 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie für Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule besteht gemäß § 3 Abs. 2 und 3 KiföG M-V ein Rechtsanspruch auf einen Teilzeitplatz (bis zu 30 h wöchentlich) in einer Kindertageseinrichtung.
Für die Beantragung eines Teilzeit- oder Halbtagsplatzes in einer Krippe/Kindergarten ab dem 1. Lebensjahr ist die Einreichung eines Antrages nicht mehr erforderlich.
Für die Beantragung eines Teilzeit- oder Halbtagsplatzes in einer Krippe/Kindergarten vor dem 1. Lebensjahr ist die Einreichung eines Antrages mit entsprechenden Nachweisen weiterhin erforderlich.
Für die Beantragung eines Ganztags- oder Teilzeitplatzes im Hort für Kinder ab dem Schuleintritt ist die Einreichung eines Antrages mit den zur Verfügung stehenden Formularen erforderlich.
Der Antrag ist gemäß § 3 Abs. 5 KiföG M-V in der Regel drei Monate vor Betreuungsbeginn mit den erforderlichen und aktuellen Nachweisen (nicht älter als 3 Monate) einzureichen.
Für Kinder ab vollendetem 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres besteht gemäß § 3 Abs. 2 KiföG M-V ein Rechtsanspruch auf einen Teilzeitplatz (bis 30 h wöchentlich) in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagespflegestelle.
Für Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule kann bei Bedarf die Förderung in Kindertagespflege erfolgen.
Für die Beantragung eines Ganztags-, Teilzeit- oder Halbtagsplatzes in Kindertagespflege für Kinder ab dem 1. Lebensjahr ist die Einreichung eines Antrages mit den zur Verfügung stehenden Formularen erforderlich.
Änderungen in Bezug auf die Betreuungszeit und -art bedürfen einer erneuten Antragstellung.
Eltern haben die Möglichkeit, wenn die Belastung unter Berücksichtigung des Einkommens nicht oder nur teilweise zumutbar ist, einen Antrag auf Ermäßigung Ihres Beitrages zu stellen. Zusätzlich zu diesem Antrag ist ein Antrag auf Leistung für Bildung- und Teilhabe zu stellen, damit die Kosten der Mittagsverpflegung übernommen werden können.
Zur Gewährung von Ermäßigungen der Elternbeiträge wird das bereinigte Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Dazu müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Nachweise über sämtliche Einkünfte aller Haushaltsangehörigen
bei Selbständigen:
Nachweise über Ausgaben aller Haushaltsangehörigen:
Kosten der Unterkunft
bei Hauseigentum (monatliche Belastung)
Versicherungen
Fahrten zur Arbeit
Kosten der Betreuung des Kindes/der Kinder in Kita bzw. in Tagespflege
Eine Übernahme bzw. Teilübernahme der Beiträge erfolgt nur ab Antragsstellung, eine rückwirkende Übernahme ist nicht möglich. Bei Überschreitung der Fristsetzung des Bewilligungsbescheides ist ein neuer Antrag zu stellen.
Kindertageseinrichtungen im Landkreis
Antrag auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung
Änderungsmitteilung zum Antrag auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz
Antrag auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz in einer Kindertagespflege
Antrag auf Übernahme der Verpflegungskosten in Kindertageseinrichtungen
BuT - Globalantrag Mecklenburgische Seenplatte SGB XII