Terminvereinbarung
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Nutzen Sie dazu gerne unsere Online ...
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Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte kann aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule gestatten, insbesondere wenn:
Widerspruchsbehörde ist die oberste Schulaufsichtsbehörde. Rechtsgrundlage: § 46 Abs. 3 SchulG M-V
Hinweis: Schulträger für Grundschulen (Primarbereich) sind die Städte und Gemeinden (bzw. die Ämter bei Amtsschulen).