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Antrag zum Besuch einer örtlich unzuständigen Schule

Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte kann aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule gestatten, insbesondere wenn:

  • die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu erreichen ist,
  • der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Förderung spezieller Interessen oder Fähigkeiten oder
  • die Wahrnehmung seines Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde oder
  • besondere soziale Umstände vorliegen.

Widerspruchsbehörde ist die oberste Schulaufsichtsbehörde. Rechtsgrundlage: § 46 Abs. 3 SchulG M-V
Hinweis: Schulträger für Grundschulen (Primarbereich) sind die Städte und Gemeinden (bzw. die Ämter bei Amtsschulen).