Terminvereinbarung
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Nutzen Sie dazu gerne unsere Online ...
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Biotope, die selten oder typisch für Landschaften dieser Region sind, stehen unter einem besonderen Schutz. Wenn Sie in gesetzlich geschützte Biotope eingreifen wollen, sollten Sie sich vorher informieren.
Beispiele:
Gesetzlich geschützte Biotope werden in ein Verzeichnis eingetragen, das von der oberen Naturschutzbehörde (Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V in Güstrow) geführt wird.
Alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Biotopen führen können, sind unzulässig.
Genehmigung
Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist (§ 20 NatSchAG M-V). Vor einer Entscheidung sind die anerkannten Naturschutzvereinigungen zu beteiligen. Die untere Naturschutzbehörde trifft danach die aus fachlicher Sicht notwendige Entscheidung. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass Vorhaben in der geplanten Art und Weise nicht zulässig sind. Erfahrungsgemäß lassen sich in den meisten Fällen alternative Lösungen finden. Planen Sie für ein Genehmigungsverfahren in der Regel zwei Monate Zeit ein.
Rechtliche Grundlagen
Gebühren
Naturschutzgenehmigunggen sind gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze (Naturschutzkostenverordnung – NatSchKostVO M-V) in der jeweils gültigen Fassung.