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Für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen gilt

Der Antrag ist gemäß § 3 Abs. 5 KiföG M-V in der Regel drei Monate vor Betreuungsbeginn mit den erforderlichen und aktuellen Nachweisen (nicht älter als 3 Monate) einzureichen.
Für Kinder ab vollendetem 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie für Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule besteht gemäß § 3 Abs. 2 und 3 KiföG M-V ein Rechtsanspruch auf einen Teilzeitplatz (bis zu 30 h wöchentlich) in einer Kindertageseinrichtung.
Für die Beantragung eines Teilzeit- oder Halbtagsplatzes in einer Krippe/Kindergarten ab dem 1. Lebensjahr ist die Einreichung eines Antrages nicht mehr erforderlich.
Für die Beantragung eines Teilzeit- oder Halbtagsplatzes in einer Krippe/Kindergarten vor dem 1. Lebensjahr ist die Einreichung eines Antrages mit entsprechenden Nachweisen weiterhin erforderlich.
Für die Beantragung eines Ganztags- oder Teilzeitplatzes im Hort für Kinder ab dem Schuleintritt ist die Einreichung eines Antrages mit den zur Verfügung stehenden Formularen erforderlich.