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Feuerwerk / Sprengstoffangelegenheiten

Hinweise und Anträge

Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 (Ausnahmegenehmigung)

Jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verwenden (Abbrennen) von Klein¬feuerwerken (Kategorie F2) gemäß § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Spreng¬stoffgesetz zu stellen. Ausnahmen zum Abbrennen können durch die zuständige Behörde jedoch nur aus begründetem Anlass zugelassen werden. Der Antrag wäre entsprechend zu begründen und einen Monat vor dem gewünschten Termin zu stellen.

Zur Kategorie F2 gehören Feuerwerkskörper
• die eine geringe Gefahr darstellen,
• einen geringen Schallpegel besitzen und
• die zur Verwendung im abgegrenzten Bereich im Freien vorgesehen sind.
Bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 handelt es sich um ein Kleinfeuerwerk.

Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Ordnungsamt, 17033 Neubrandenburg, Große Krauthöferstraße 5 (Besucheranschrift) gestellt werden oder postalisch an Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Ordnungsamt/Allgemeines Ordnungsrecht, Postfach 11 02 64, 17042 Neubrandenburg.
Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Für diese Genehmigung wird gemäß § 1 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV) vom 13.03.2014 (GVOBl. M-V 2014, S. 81) in der z.Z. geltenden Fassung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von derzeit 70,00 € erhoben (Ziffer 2.6 des Gebührenverzeichnisses).

Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 27 SprengG)

Die Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) richtet sich hauptsächlich an Sportschützen und Jagdscheininhaber, die ihre Munition selbst Wiederladen oder mit Vorderladerwaffen schießen möchten sowie an Böllerschützen, die zur Pflege des Brauchtums Böllerschüsse abgeben.
Bevor Sie eine Erlaubnis nach § 27 SprengG erwerben können, müssen Sie einen Fachkundelehrgang für das Laden und Wiederladen, das Vorderladerschießen oder das Böllerschießen absolvieren. Um an solch einem Lehrgang teilnehmen zu dürfen, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Diese beantragen Sie bitte rechtzeitig vor dem geplanten Lehrgang beim Ordnungsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, 17033 Neubrandenburg, Große Krauthöferstraße 5 (Besucheranschrift) oder postalisch an Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Ordnungsamt/Allgemeines Ordnungsrecht, Postfach 11 02 64, 17042 Neubrandenburg. Bitte nutzen Sie hierfür das vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte veröffentlichte Antragsformular.

Für die Beantragung/Verlängerung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG sind einzureichen:
• ausgefüllter und unterschriebener Antrag
• Bedürfnisnachweis (Anlage 1)
• Lagerungsnachweis (Anlage 2)
• Bilder von der Lagerstätte, vom Behältnis und vom Brandschutz
• Fachkundezeugnis im Original (bei Ersterteilung)
• Erlaubnisbuch (bei Verlängerung)

Die Gebühren richten sich nach der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz.

Formulare Sprengstoffrecht