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Geltungsbereich / Allgemeines:
Diese Hausordnung gilt für alle Verwaltungsgebäude des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. In angemieteten Objekten gilt diese Hausordnung ergänzend zu der vom Eigentümer bzw. Verwalter ggf. bereits erlassenen Hausordnung.
Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die diese Gebäude betreten. Das Betreten ist allen Personen gestattet, die ein berechtigtes Anliegen haben, sich in diesen Objekten aufzuhalten und die keinem Hausverbot unterliegen.
Inhaber des Hausrechtes ist der Landrat. Das Hausrecht wird vom Landrat, von seinen Stellvertretern und den Leitern der Regionalstandorte ausgeübt. Den Aufforderungen der durch den Landrat festgelegten Personen sowie des von ihm beauftragten Sicherheitsdienstes ist unverzüglich Folge zu leisten.
Objektverwalter ist das Amt Zentrale Dienste/Schulverwaltungsamt.
Im Brand- und Gefahrenfall ist der Leiter des Regionalstandortes bis zum Eintreffen der Rettungskräfte weisungsbefugt.
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allgemeine Sicherheit:
Der Zutritt zu den Verwaltungsgebäuden ist allen Beschäftigten und Besuchern grundsätzlich nur während der üblichen Arbeitszeiten der Verwaltung sowie während der Sitzungen der Ausschüsse und Gremien gestattet. Ausnahmen sind mit dem Amt Zentrale Dienste/Schulverwaltungsamt abzustimmen. Diese Regelungen gelten ebenso für Mieter, Veranstalter und Fremdfirmen.
Es ist unzulässig, Meinungsäußerungen und Ähnliches an der Außenfront des Gebäudes anzubringen. Eigenmächtige Beschriftungen, Plakatierung, das Anbringen von Bildern usw. in den Räumen sind grundsätzlich verboten.
Gleiches gilt für politische Plakate und Aufkleber sowie für kommerzielle Werbung.
Das Anbringen von Fensterbildern in den Diensträumen ist untersagt.
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Regelungen zur Ordnung und Sauberkeit:
Abfall darf nur in die vorgeschriebenen Behälter entsorgt werden. Auf konsequente Trennung des Abfalls ist zu achten.
Türen und Fenster sind bei Nacht, Unwetter, Nässe, Kälte oder Abwesenheit geschlossen zu halten.
Während der Heizperiode haben die Beschäftigten dafür Sorge zu tragen, dass außerhalb der Dienst- und Arbeitszeit die Fenster ihrer Räume geschlossen und die Heizkörper soweit angestellt bleiben, dass Frostschäden vermieden werden.
Energie und Wasser sind sparsam zu verwenden.
Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Blindenführhunde und Diensthunde. Das Mitbringen von Tieren zur Begutachtung durch das Veterinäramt ist ebenfalls gestattet.
Es ist untersagt, ohne Zustimmung des Objektverwalters Waren und Dienstleistungen anzubieten oder Warenverkaufsautomaten aufzustellen.
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Regelungen zu Waffen, Bild- und Tonaufnahmen:
Das Mitbringen und Mitführen von Waffen ist nur den Mitarbeitern der Polizeibehörden, den Vollzugsbeamten der Polizei sowie dem vertraglich gebundenen Personal des Sicherheitsdienstes gestattet.
Jagdwaffen dürfen in den Verwaltungsgebäuden des Landkreises MSE nur dann mitgeführt werden, wenn dies zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen bzw. behördlicher Auflagen erforderlich ist. Hinsichtlich des sicheren Transports bzw. der Aufbewahrung von Jagdwaffen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Das Anfertigen von Bild- und Tonaufzeichnungen im Gebäude und in den Amtsräumen ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Landrat, seine Stellvertreter oder den zuständigen Regionalstandortleiter gestattet. Soweit Foto- und Filmaufnahmen genehmigt sind ist es jedoch nicht zulässig, Schriftstücke auf den Ar-beitsplätzen der Beschäftigten so aufzunehmen, dass diese für jedermann lesbar sind.
Die Benutzung von Fahrrädern, Rollschuhen, Inline-Skates, Kick-, Skateboards u. ä. im Gebäude ist unzulässig.
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Ausübung des Hausrechtes:
Besucher, die durch ihr Verhalten und/oder ihr Äußeres Anlass zu dem Verdacht geben, dass ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegen §§ 130 (Volksverhetzung), 140 (Billigung von Straftaten) und § 185 (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) StGB vorliegt, haben das Objekt zu verlassen.
Bei widerholten Störungen von Ordnung und Sicherheit in den Verwaltungsgebäuden des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte bzw. bei Verstößen gegen die Hausordnung durch Besucher kann unter Beachtung der Dienstanweisung Regelung zum Hausrecht in den Diensträumen der Kreisverwaltung unverzüglich ein Hausverbot ausgesprochen werden. Dies gilt insbesondere bei ehrverletzendem Verhalten, Beleidigungen, Drohungen, verbaler und/oder körperlicher Gewalt oder deren Androhung bzw. sonstigem unangemessen Verhalten Mitarbeitern gegenüber.
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Brand- und Gefahrenschutz:
Gefahren und Störungen sind sofort zu melden (Notruf Feuerwehr: 112)
Die allgemein anerkannten Regeln des Brandschutzes und Verhaltens bei Bränden und Gefahren sind durch alle Nutzer des Objektes einzuhalten.
Die Fluchtwege und Treppen müssen ständig in voller Breite freigehalten werden. (Fluchtwege sind den ausgehängten Plänen zu entnehmen und im Objekt durch Piktogramme gekennzeichnet.)
Die Türen in Fluchtwegen bzw. Notausgängen dürfen nicht verschlossen werden. Grundsätzlich sind das Abstellen und Zwischenlagern von brennbaren Materialien, insbesondere Verpackungsmaterialien und Kartonagen, in Verkehrs- und Rettungswegen nicht gestattet.
Der Umgang mit Feuer und offenem Licht ist grundsätzlich untersagt.
Es besteht generelles Rauchverbot, außer im speziell ausgewiesenen Bereich außerhalb des Gebäudes.
Die Brand- und Rauchschutztüren dürfen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht eingeschränkt werden (zum Beispiel durch Verkeilen oder unsachgemäßes Feststellen).
Die Aufstellung und Benutzung privat eingebrachter elektrischer Betriebsmittel ist ohne gesonderte Genehmigung untersagt.
Die Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden.
Besucherunfälle innerhalb des Objektes sind dem Amtsleiter des besuchten Amtes, ersatzweise dem Personal der Bürgerbüros zu melden.
Das Betreten der technischen Räume ist unbefugten Personen nicht gestattet.
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Allgemeine Verhaltensregeln:
Alle Beschäftigten sowie auch die Besucher haben zu jeder Zeit darauf zu achten, dass ihr Verhalten nicht den Hausfrieden stört.
Die Beschäftigten haben für ausreichende Belüftung ihrer Diensträume zu sorgen, die Beheizung der Diensträume entsprechend dieser Hausordnung selbstständig zu regeln und die Beleuchtung bei längerem Verlassen der Diensträume auszuschalten.
Abfall und Unrat dürfen nicht in den Diensträumen angesammelt werden, sondern sind täglich in den dafür vorgesehenen Behältern (Teamtreff/Teeküche) zu entsorgen.
Etwaige Schäden bzw. Verstopfungen von Rohrleitungen sind dem Amt Zentrale Dienste/Schulverwaltungsamt (Tel: 0395 57087 3360) unverzüglich anzuzeigen.
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Regelungen zur Überlassung von Räumlichkeiten an Dritte:
Es ist möglich, für die Durchführung von Veranstaltungen oder Ausstellungen ausgewählte Räume stunden- oder tageweise anzumieten. (Auf Punkt 1 wird verwiesen)
Bei der Durchführung von Veranstaltungen oder Ausstellungen darf die Funktionalität der Räume durch Dekorationsmaterial, Ausstellungselemente und dgl. nicht beeinträchtigt werden. Näheres regelt der Nutzungsvertrag.
Übergebene Schlüssel sind nach Ablauf des vereinbarten Nutzungszeitraumes zurückzugeben.
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Inkrafttreten:
Diese Hausordnung tritt mit Wirkung zum 01.08.2015 in Kraft und ersetzt die Hausordnung vom 01.05.2015
Neubrandenburg, 02.07.2015
Heiko Kärger
Landrat