Seiteninhalt

Informationen und Hinweise zur Abschussplanung

Abschussplanung ab 01.04.2026 für das Jagdjahr 2026/2027

Gemäß § 21 Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) darf Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist.

Rot- und Damwild:
Da nach § 21 Abs. 2 LJagdG M-V mit der Novellierung des Jagdgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern ab dem Jagdjahr 2025/2026 für Rot- und Damwild ein Abschussplan für drei aufeinander folgende Jagdjahre zu erstellen war, ist dieser weiterhin für die Jagdjahre 2026/ 27 sowie 2027/2028 wirksam.
Insofern ist eine Rot- und Damwildabschussplanung nur bei der Entstehung eines neuen Jagdbezirkes erforderlich.

Schwarzwild:
Im Gegensatz zum Rot- und Damwild ist für die Wildart Schwarzwild ein jährlicher Abschussplan zu erstellen und der Jagdbehörde bis zum 28.Februar 2026 vorzulegen.
Das für die Schwarzwildabschussplanung erforderliche Formblatt ist im Internet auf der Seite Regierungsportal M-V, https://www.regierung-mv.de , bzw. Homepage des Landes-jagdverbandes M-V unter https://www.ljv-mecklenburg-vorpommern.de/Service/Gesetze-und-Verordnungen/  erhältlich.
Über die bestehenden Möglichkeiten zur Erstellung und Abgabe einer digitalen Schwarzwildabschussplanung werden Sie zu gegebener Zeit gesondert informiert.

Rehwild:
Um der gesetzlichen Forderung nach der Erhaltung eines gesunden Wildbestandes nach § 21 Abs. 2 BJagdG gerecht zu werden, besteht für Rehwild ebenfalls die Verpflichtung zur Erstellung eines Abschussplanes, welcher unter Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Mecklenburg-Vorpommern (Wildbewirtschaftungsrichtlinie) vom 2. August 2017, AmtsBl. M-V 2017 S. 623, in der zurzeit geltenden Fassung zu erstellen und nach der landesrechtlichen Vorschrift nicht der Jagdbehörde vorzulegen ist.

Auf Grundlage § 21 Abs. 3 LJagdG M-V haben die Jagdausübungsberechtigten eines Jagdbezirkes für alle Abschusspläne das Einvernehmen mit dem Verpächter herzustellen.

Nach § 21 Abs. 8 LJagdG M-V behalten Abschusspläne, auch bei einem Wechsel der Jagdausübungsberechtigten ihre Verbindlichkeit.

Wildnachweisung für das Jagdjahres 2025/26
Gemäß § 21 Abs. 9 Satz 5 LJagdG M-V ist durch jeden Jagdausübungsberechtigten bis zum 10. April jeden Jahres der Jagdbehörde die Strecke des vorangegangenen Jagdjahres elektronisch oder ersatzweise auf einem durch die oberste Jagdbehörde vorgeschriebenen Formblatt (Wildnachweisung) anzuzeigen. Das Formular Wildnachweisung ist im Internet auf der Seite Regierungsportal M-V, https://www.regierung-mv.de  bzw. Homepage des Landesjagdverbandes MV unter https://www.ljv-mecklenburg-vorpommern.de/Service/Gesetze-und-Verordnungen/  erhältlich.
Soweit die Streckenliste im Jagdportal des Landkreises geführt wird, kann daraus die geforderte Wildnachweisung erzeugt werden. Ab dem 20. März 2026 kann im Jagdportal unter dem Button „Wildnachweisung erzeugen“ die geforderte Wildnachweisung erstellt und für den betreffenden Jagdbezirk digital abgelegt werden. Mit dieser Verfahrensweise gilt für diesen Jagdbezirk die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Wildnachweisung nach § 21 Abs. 9 Satz 5 LJagdG M-V als erfüllt. Eine digitale Erzeugung der Wildnachweisung ist erst ab dem 20. März 2026 möglich.

Soweit eine Streckennachmeldung bis zum 10.April 2026 für eine bereits erstellte bzw. eingereichte Wildnachweisung erforderlich wird, kann das erlegte Wild weiterhin in die Streckenliste des Jagdjahres 2025/26 eingetragen und erneut der Button „Wildnachweisung erzeugen“ genutzt werden. Dann wird die bis dahin hinterlegte Wildnachweisung mit den aktuellen Streckendaten überschrieben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die geforderten Daten der Wildnachweisung bis zum gesetzlichen Abgabetermin, d. 10. April 2026 in der Jagdbehörde vorliegen müssen.

Losgelöst von der gesetzlich geforderten Wildnachweisung sind die Streckenmeldungen gegenüber der örtlich zuständigen Hegegemeinschaft zu betrachten.
Wird eine Wildnachweisung mittels Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Formblattes erstellt und eingereicht, ist zwingend darauf zu achten, dass der Jagdbezirk entsprechend der Bezeichnung im Pachtvertrag und die örtlich zuständige Hegegemeinschaft benannt wird. Die Benennung des Hegeringes ist nicht notwendig! Anderenfalls ist eine Zuordnung der Wildnachweisung nicht möglich. Falls die Meldung gemeinschaftlich für einen Jagdbezirk erfolgt, so ist Name und Anschrift des Sprechers der Pächtergemeinschaft sowie die Namen aller Jagdausübungsberechtigten aufzuführen.
Es ist darauf zu achten, dass die Vor- und Rückseite des Formulars Wildnachweisung ausgefüllt werden, auch wenn kein Abschuss der dort aufgeführten Wildarten erfolgt ist.
Die Wildnachweisung ist vom Verpächter zu unterzeichnen.
Erlegte Kormorane und Kolkraben sind in dem Formular Wildnachweisung unter „weitere Wildarten“ anzugeben.

Verstöße gegen die termingerechte Verpflichtung zur Vorlage des Abschusspläne und Wildnachweisung können als Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 10 LJagdG M-V geahndet werden.

Jagdscheinerteilung
Das neue Jagdjahr beginnt am 01. April 2026. Nach Maßgabe der für die Jagdscheinerteilung notwendigen Bearbeitungszeit ist der Antrag auf Jagdscheinerteilung mit dem hierfür notwendigen Zeitvorlauf von zurzeit zwei Wochen zu beantragen.
Die Einreichung der Antragsunterlagen kann auf dem postalischen Weg erfolgen; hierbei sollte eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Wochen (inklusive Postlauf) berücksichtigt werden. Die persönliche Vorsprache in der Behörde in 17033 Neubrandenburg, Große Krauthöferstraße 5, Zimmer 3.05 ist innerhalb der Sprechzeiten am Dienstag (08:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 17:30 Uhr) und am Donnerstag (08:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 16:00 Uhr) ohne Termin möglich.

Es ist zu beachten, dass das Bedürfnis für den Besitz von Schusswaffen und Munition nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 des Waffengesetzes entfällt, wenn der Jagdschein seine Gültigkeit verliert bzw. Laufzeit endet. Ebenso erlischt der Pachtvertrag nach § 11 Abs. 5 Bundesjagdgesetz, wenn der Pächter nicht mehr im Besitz eines gültigen Jagdscheines ist.

Für die Erteilung des Jagdscheines muss ein ausgefüllter Antrag, das Jagdscheinheft sowie eine gültige Jagdhaftpflichtversicherung für den gesamten Antragszeitraum vorliegen. Sollte der Jagdschein keinen Platz für weitere Eintragung aufweisen ist ein Passbild mit einzureichen.
Bei der Ersterteilung eines Jagdscheines sind zusätzlich die Kopie des Personalausweises, ein Passbild, das Prüfungszeugnis sowie die Bescheinigung als kundige Person im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.

Die Gebühren für die Jagdscheinerteilung belaufen sich für einen Jagdschein
für 1 Jagdjahr auf 95,50 € (70,00 € Jagdscheingebühr; 25,50 € Jagdabgabe),
für 2 Jagdjahre auf 121,00 € (70,00 € Jagdscheingebühr; 51,00 € Jagdabgabe) und
für 3 Jagdjahr auf 146,50 € (70,00 € Jagdscheingebühr; 76,50 € Jagdabgabe.

Soweit Sie Anspruch auf eine Gebührenermäßigung haben, ist dies formlos im Antrag zu vermerken und durch eine Bestätigung des Dienstherrn nachzuweisen. Die Vorlage des Dienstausweises alleine ist nicht ausreichend.

Allgemeine Hinweise:

  1. Die untere Jagdbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte weist auf diesem Wege noch einmal alle Jagdpächter darauf hin, dass Änderungen in Bezug auf das Pachtverhältnis nach § 11 Abs. 4 LJagdG M-V, selbst Adressänderungen, innerhalb von vier Wochen der Jagdbehörde anzuzeigen sind.
  2. Soweit Sie Dritte mit der JS Erteilung beauftragen, ist eine Vollmacht erforderlich (s. Rückseite) Antragsformular.
  3. Da Informationen an die Jagdausübungsberechtigten überwiegend per E-Mail versandt werden, sind die hier hinterlegen E-Mailadressen auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen bzw. zu korrigieren. Veraltete und ungelesene E-Mails werden dem Absender nicht angezeigt.

Schmidtke
Untere Jagdbehörde

29.01.2026