Terminvereinbarung
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Nutzen Sie dazu gerne unsere Online ...
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Allgemeine Informationen
Der Gesetzgeber stellt durch das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) besondere Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Diese Anforderungen werden in der hierzu speziell erlassenen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) konkretisiert.
Die Anlagenverordnung gilt für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe.
Beispiele für Anlagen gemäß Anlagenverordnung sind:
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine Anlage im Sinne dieser Verordnung betreiben, hilft Ihnen Ihr Ansprechpartner bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises gern weiter.
Eine Anzeigepflicht besteht für folgende Maßnahmen:
Jeder Betreiber einer der folgenden Anlagen hat rechtzeitig einer Sachverständigen-Organisation den Auftrag zur Anlagenprüfung durch einen ihrer Sachverständigen zu erteilen:
Hinweise
Notwendige Unterlagen
Gebühren
Rechtliche Grundlagen
Formulare