Terminvereinbarung
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Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht, das als Bestrafungen für Straftaten nur die Verhängung einer Geldstrafe oder Haftstrafe kennt, gibt es im Jugendstrafrecht vielfältige Möglichkeiten. Der entscheidendste Unterschied zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht ist, dass pädagogische Gesichtspunkte in der Urteilsfindung berücksichtigt werden.
Das Jugendstrafrecht findet automatisch bei Jugendlichen - die 14 Jahre und noch keine 18 Jahre alt sind - Anwendung. Bei Heranwachsenden, also bei Personen, die zum Tatzeitpunkt 18 Jahre, aber noch keine 21 Jahre alt waren, wird in der Hauptverhandlung geprüft, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen soll.
Bei der Strafbemessung findet besondere Berücksichtigung, ob ein Jugendlicher oder Heranwachsender erstmals strafrechtlich in Erscheinung tritt oder bereits des Öfteren. Je häufiger man mit Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht in Berührung kommt, desto heftiger werden die Strafen.
Als Ahndung bzw. Hilfen können z. B. ausgesprochen werden:
Die oben aufgeführten Möglichkeiten der Ahndung erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da im Jugendstrafrecht auf die individuelle Situation des Beschuldigten eingegangen wird und die Auflagen, Weisungen bzw. Strafen an der jeweiligen Lebenssituation angepasst werden.