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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

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Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Ausnahmegenehmigung beantragen
[Nr.99108058006000 ]

Online-Dienste

Wenn Ihr Lastkraftwagen (Lkw) vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen betroffen ist, können Sie in dringenden Fällen eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Zuständige Stelle

Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen (Straßenverkehrsbehörden)  können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen.

Verfahrensablauf

Für Informationen zum Verfahrensablauf wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. Für Informationen zum Verfahrensablauf wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

  • Ihr Transport ist nur mit einem Fahrzeug möglich, dass unter das Verbot fällt. 
  • Ihr Transport muss zwingend an einem Sonntag beziehungsweise Feiertag stattfinden. 
     

Erforderliche Unterlagen

Für Informationen zu den erforderlichen Unterlagen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. Für Informationen zu den erforderlichen Unterlagen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Kosten

Je nach Art und Umfang der Ausnahme entstehen Gebühren und Auslagen nach der Je nach Art und Umfang der Ausnahme entstehen Gebühren und Auslagen nach der Hinzugefügter Inhalt: Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist der Widerspruch möglich. Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist der Widerspruch möglich.

Volltext

An Sonntagen und bestimmten Feiertagen dürfen in Deutschland keine Lastkraftwagen (Lkw) fahren. Das Fahrverbot gilt von 00:00 bis 22:00 Uhr.

In dringenden Fällen können Sie eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen beantragen.

Folgende Ausnahmegenehmigungen gibt es:

  • Ausnahme in dringenden Fällen
  • Dauerausnahme 
  • Ausnahme für bestimmte Einzelfälle 
  • Ausnahme für bestimmte Antragstellerinnen beziehungsweise Antragsteller
  • Länderübergreifend einheitliche Ausnahmen 
  • Ausnahmen für bestimmte Straßen und Strecken 

Das Lkw-Fahrverbot gilt für

  • Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen sowie 
  • Lkw-Anhänger-Kombinationen, unabhängig davon, welches Gewicht diese haben.

Ausgenommen vom Fahrverbot sind zum Beispiel

  • Transporte von
    • leicht verderblichen Lebensmitteln wie zum Beispiel Milch, Fleisch und Fisch
    • Schaustellern und Schaustellerinnen
  • kombinierter Güterverkehr 
  • Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeuge

Das Lkw-Fahrverbot gilt an den folgenden Feiertagen:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam 
    • gilt nicht in allen Bundesländern
  • Tag der deutschen Einheit
  • Reformationstag
    • gilt nicht in allen Bundesländern
  • Allerheilligen
    • gilt nicht in allen Bundesländern
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag