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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an. 

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Kraftfahrzeug-Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile beantragen
[Nr.99036006005000 ]

Fahrzeugteile, die zum Ein- oder Anbau an einem Fahrzeug vorgesehen sind, benötigen eine Betriebserlaubnis.

Zuständige Stelle

Zulassungsbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte

Volltext

Wenn Sie Fahrzeugteile für An- und Umbauten von Fahrzeugen herstellen und vertreiben möchten, benötigen Sie für diese Bauteile eine Betriebserlaubnis. Ohne diese Betriebserlaubnis dürfen umgebaute Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Straßen fahren.

Fahrzeugteile sind zum Beispiel:

  • Felgen
  • Sonderräder
  • Standheizungen
  • Anhängerkupplungen

Die Fahrzeugteile müssen verschiedene Bedingungen erfüllen, damit nicht die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt.

Sie erhalten keine Betriebserlaubnis, wenn die Fahrzeugteile zum Beispiel:

  • die Fahrzeugart beeinflussen
  • das Abgasverhalten verschlechtern
  • den Geräuschpegel erhöhen
  • andere Verkehrsteilnehmerinnen oder -teilnehmer gefährden

Sie können die Betriebserlaubnis mit Einschränkungen erhalten, also beschränkt auf die Verwendung der Teile an Fahrzeugen:

  • einer bestimmten Art
  • eines bestimmten Typs
  • bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus

Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die Fahrzeugteile geprüft werden von:

  • einer oder einem amtlich anerkannten Sachverständigen
  • einer Prüferin oder einem Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
  • einer oder einem Kraftfahrzeugsachverständigen

Wenn Sie als Fahrzeughalterin oder -halter ein Fahrzeugteil ein- oder anbauen möchten, für das keine Allgemeine Betriebserlaubnis vorliegt und diese auch nicht erforderlich ist, können Sie eine Einzelbetriebserlaubnis bei der Zulassungsbehörde beantragen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Ein- oder Anbau abgenommen wird von:

  • einer oder einem amtlich anerkannten Sachverständigen
  • einer Prüferin oder einem Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
  • eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation