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26.05.2026

14. Verordnung über die Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Mecklenburger Großseenland“ vom 25. Oktober 1995

Aufgrund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBI.2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 6, 14, 15 und 22 des Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVOBl. M-V S. 546)

verordnet der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte:

Artikel 1 „Änderung des Grenzverlaufs“

(1) Aus dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Mecklenburger Großseenland“, Verordnung vom 25. Oktober 1995 (GVOBI. M-V Nr. 21 S. 611 / GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 791-1-95) wird im Bereich der Gemarkung Klink ein Teilgebiet herausgelöst.

(2) Der Grenzverlauf des LSG „Mecklenburger Großseenland“ wird im Bereich der Gemarkung Klink entsprechend der beiliegenden Abgrenzungskarte neu gefasst.
Die örtliche Lage ergibt sich nunmehr aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Karte im Maßstab 1:5.000.
Darin ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes mit einer gepunkteten Linie schwarz umrandet dargestellt.

(3) Die Verordnung wird für die bisher im Landschaftsschutzgebiet liegenden Flurstücke

Flurstücke Flur Gemarkung
302/5 1 Klink
302/6 1 Klink
vollständig und für die Flurstücke

Flurstücke Flur Gemarkung
299 1 Klink
301 1 Klink
302/4 1 Klink

teilweise aufgehoben.

(4) Die Abgrenzungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt.

Eine weitere Ausfertigung ist im Amt Seenlandschaft Waren, Warendorfer Straße 4 in 17192 Waren (Müritz) niedergelegt und kann dort während der Sprechzeiten eingesehen werden.

Artikel 2 „Inkrafttreten“

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Neubrandenburg, 21.05.2026

gez. i V. Torsten Fritz
Dezernent

Thomas Müller
Der Landrat
als untere Naturschutzbehörde