Terminvereinbarung
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Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, als untere Straßenaufsichtsbehörde, gibt bekannt, dass entsprechend § 9 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184), auf Beschluss der Gemeindevertretung Nossentiner Hütte, ein Teilabschnitt des öffentlichen Verbindungsweges, zwischen den Ortsteilen Drewitz (Gemeinde Nossentiner Hütte) und Ortkrug (Gemeinde Alt Schwerin) auf dem Gebiet der Gemeinde Nossentiner Hütte, eingezogen wird.