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21.08.2026

Allgemeinverfügung zur Einziehung eines Teilabschnittes eines öffentlichen Weges in der Gemeinde Nossentiner Hütte

Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, als untere Straßenaufsichtsbehörde, gibt bekannt, dass entsprechend § 9 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184), auf Beschluss der Gemeindevertretung Nossentiner Hütte, ein Teilabschnitt des öffentlichen Verbindungsweges, zwischen den Ortsteilen Drewitz (Gemeinde Nossentiner Hütte) und Ortkrug (Gemeinde Alt Schwerin) auf dem Gebiet der Gemeinde Nossentiner Hütte, eingezogen wird.

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Der einzuziehende Wegeabschnitt tangiert das Flurstück 18 aus der Flur 1 der Gemarkung Drewitz und die Flurstücke 13/1 und 13/2 aus der Flur 2 in der Gemarkung Drewitz.

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