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30.09.2026

Das Verbrennen von Gartenabfällen bleibt auch im Oktober grundsätzlich verboten

Auch wenn an vielen Orten im Landkreis in den kommenden Tagen wieder Rauchsäulen sichtbar werden: Das Verbrennen von Gartenabfällen wie abgeschnittenen Ästen und Laub bleibt entgegen landläufiger Meinung auch in den Monaten Oktober und März grundsätzlich verboten. Rein rechtlich handelt es sich dabei um eine unzulässige Form der Abfallentsorgung und wird folglich gleichwertig wie das Verbrennen von Sperrmüll oder Reifen geahndet.

Doch woher kommt eigentlich der hartnäckige Irrglaube, im Oktober und März dürften Gartenabfälle verbrannt werden?
Der Grund dafür liegt in einer Regelung in der Pflanzenabfallverordnung des Landes M-V, die für absolute Ausnahmefälle vorgesehen ist. Demnach dürfen in diesen absoluten Ausnahmefällen in den Monaten März und Oktober an Werktagen zwei Stunden täglich zwischen 8:00 und 18:00 Uhr auf privat genutzten Gartengrundstücken pflanzliche Abfälle verbrannt werden, allerdings nur, wenn der folgende Satz zutrifft:

Das Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren auf dem eigenen Grundstück oder die Nutzung eines Wertstoffhofes ist nicht möglich oder nicht zumutbar.

Allerdings wird allein durch die Tatsache, dass den Bürgerinnen und Bürgern insgesamt 14 Wertstoffhöfe im Landkreis zur Verfügung stehen, die Voraussetzung für die Verbrennung in der Regel nicht erfüllt.
In der Stadt Neubrandenburg, der Stadt Neustrelitz mit den Ortsteilen Fürstensee und Klein Trebbow, der Stadt Penzlin mit den Bereichen „Seeblick“ und „Neubrandenburger Chaussee“, im Ortsteil Feldberg, in der Gemeinde Neverin mit dem Ortsteil Glocksin und in der Gemeinde Klink mit den Ortsteilen Eldenburg Süd, Grabenitz und Sembzin gibt es diese Ausnahmeregelung ohnehin nicht, da die dort geltenden Allgemeinverfügungen das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ganzjährig verbieten.

Was also tun mit den Gartenabfällen?

Kompostieren! Laub, Äste, Zweige, Rasenschnitt oder organische Küchenabfälle können mit wenig Aufwand und etwas Geduld auf dem eigenen Grundstück kompostiert und so in wertvollen Humus bzw. Mutterboden umgewandelt werden.
Das schont die Umwelt, freut den Gärtner und spart Geld. Äste und Zweige sollten vor der Kompostierung möglichst zerkleinert werden, um eine schnellere Verrottung zu ermöglichen. Die zerkleinerten Äste sind auch ideal zur Vermischung mit frischen Grasschnitt geeignet, um diesen aufzulockern und Fäulnis zu vermeiden.

Offene Feuer wie z. B. Feuerschalen und Lagerfeuer unterliegen zwar nicht dem Abfallrecht, trotzdem sind auch hier die abfallrechtlichen Regelungen zu beachten. Bedeutet: Nur trockenes, unbehandeltes Schnitt- und Brennholz darf verbrannt werden.

Gartenabfälle, Bau- und Baurestabfälle, Sperrmüll, Fenster, Kunststoffe, Verpackungsmaterial oder andere Abfälle gehören nicht ins Lagerfeuer oder die Feuerschale! Auch dürfen diese nicht mit Flüssigbrennstoffen entzündet werden.

In jedem Fall gilt beim Feuer machen: Brandschutzbestimmungen der jeweiligen Gemeinden beachten! Geeignete Löschmittel sind bereitzuhalten und Rauchbelästigungen sind zu vermeiden.