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Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber für ukrainische Geflüchtete den direkten Weg in das Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) (Leistungen vom Jobcenter) oder ggf. Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) (Leistungen vom Sozialamt / Grundsicherung o. Hilfe zum Lebensunterhalt) vor, sofern die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG.
Ukrainische Geflüchtete können bei Hilfebedürftigkeit vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bzw. der Fiktionsbescheinigung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Sozialamt - Sachgebiet Asylbewerberleistungen/Pflege, An der Hochstr. 1 in 17036 Neubrandenburg beantragen.
Folgende Unterlagen sind dafür vorzulegen:
Ukrainische Flüchtlinge, die bereits
können Sozialleistungen vom Jobcenter (SGB II Leistungen) erhalten. Auf Leistungen nach dem SGB II muss ein Antrag gestellt werden, sodass zum Folgemonat Leistungen durch das Jobcenter ausgezahlt werden können.
Für die Altkreise Waren Müritz und Demmin ist das Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte Nord zuständig.
Mailadresse: Jobcenter-MSE-Nord@jobcenter-ge.de
Für die Altkreise Neubrandenburg und Mecklenburg-Strelitz ist das Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte Süd zuständig.
Mailadresse: Jobcenter-MSE-Sued@jobcenter-ge.de
Weitere Informationen und Antragsunterlagen finden Sie auf der nachfolgenden Internetseite: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/download-center-arbeitslos
Leistungen nach dem SGB XII