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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an. 

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Schießen außerhalb von Schießstätten: Ausnahmegenehmigung beantragen
[Nr.99089084007000 ]

Sie müssen eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn Sie mit einer erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Schusswaffe außerhalb von Schießstätten schießen wollen.

Zuständige Stelle

Waffenbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte

Waffenbehörde

Verfahrensablauf

Für die Ausnahmegenehmigung für das Schießen außerhalb von Schießstätten werden von Ihnen folgende Angaben benötigt:

  • zu Ihrer Person als Sorgeberechtigte und Sorgeberechtigter:
    • Vor- und Familienname
    • Geburtsdatum und -ort
    • Wohnort
    • Anschrift

Sie müssen gegenüber der Behörde einen glaubhaften Grund angeben, dass es für Sie notwendig ist, mit einer Waffe zu schießen 
Sie müssen die Erlaubnis zum Schießen bei der zuständigen Behörde beantragen. Reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ein. 
Die Waffenbehörde erteilt Ihnen die Erlaubnis, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Waffe haben (zum Beispiel Jagdschein oder Waffenbesitzkarte)
  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein
  • Sie müssen nachweisen, dass es für Sie notwendig ist, mit einer Waffe zu schießen
  • Sie müssen waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet sein
  • Sie müssen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die Personen- und Sachschäden pauschal in Höhe von 1 Million Euro abdeckt

Kosten

  • für die Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten gemäß § 12 Absatz 5 des Waffengesetzes

    Verwaltungsgebühr: Mindestens 30,00 EUR, höchstens 150,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Widerspruch

Volltext

Wenn Sie mit einer erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Schusswaffe schießen wollen, müssen Sie grundsätzlich vorher eine Erlaubnis beantragen. Auf diese Erlaubnis kann in der Regel nur dann verzichtet werden, wenn das Schießen auf behördlich genehmigten Schießstätten erfolgt.

Auf Antrag kann eine Ausnahme und damit eine Befreiung von der Erlaubnispflicht bewilligt werden, sodass Sie unter bestimmten Voraussetzungen ohne Schießerlaubnis außerhalb von Schießstätten schießen dürfen. 

Es bleibt der Behörde unbenommen, die Ausnahmeentscheidung inhaltlich zu beschränken, zu befristen oder mit einer Auflage zu versehen.