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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an. 

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Glücksspiel: Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien beantragen
[Nr.99089027005001 ]

Wenn Sie öffentliche Glücksspiele in Form von Lotterien oder Ausspielungen veranstalten oder vermitteln möchten, dann benötigen Sie vorher die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Zuständige Stelle

Ämter und amtsfreie Gemeinden (als örtliche Ordnungsbehörden) für

  • Lotterien und Ausspielungen innerhalb des Gebietes einer örtlichen Ordnungsbehörde.

Landkreise und kreisfreie Städte (als Kreisordnungsbehörden) für

  • Lotterien und Ausspielungen innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, die sich über das Gebiet einer örtlichen Ordnungsbehörde hinaus erstrecken

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern für

  • Lotterien und Ausspielungen, die sich innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken

Verfahrensablauf

Lotterien oder Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotenzial, die nicht von der allgemeinen Erlaubnis erfasst sind:

  • Antragstellung in Textform,
  • Prüfung des Antrags durch die zuständige Behörde,
  • gegebenenfalls Nachforderung von Unterlagen und Auskünften,
  • Erlass eines Bescheides.

Kleine Lotterien und Ausspielungen ab 25.000 EUR bis 40.000 EUR Entgeltsumme:

  • Anzeige in Textform spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung.
  • gegebenenfalls Nachforderung von Unterlagen und Auskünften,
  • erforderlichenfalls Erlass zusätzlicher Nebenbestimmungen oder Auflagen bzw. Untersagung der Veranstaltung.

Kleine Lotterien und Ausspielungen unter 25.000 EUR Entgeltsumme:

  • gegebenenfalls Nachforderung von Unterlagen und Auskünften,
  • erforderlichenfalls Erlass zusätzlicher Nebenbestimmungen oder Auflagen bzw. Untersagung der Veranstaltung.

Die genauen Abläufe ergeben sich aus den Umständen des Einzelfalls.

Wer ist die zuständige Erlaubnisbehörde?

Ämter und amtsfreie Gemeinden (als örtliche Ordnungsbehörden) für

  • Lotterien und Ausspielungen innerhalb des Gebietes einer örtlichen Ordnungsbehörde.

Landkreise und kreisfreie Städte (als Kreisordnungsbehörden) für

  • Lotterien und Ausspielungen innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, die sich über das Gebiet einer örtlichen Ordnungsbehörde hinaus erstrecken

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern für

  • Lotterien und Ausspielungen, die sich innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung mit geringerem Gefährdungspotenzial kann insbesondere dann erteilt werden, wenn:

  • mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden,
  • der Veranstalter die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftssteuergesetz erfüllt und zuverlässig ist,
  • ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Spielplan aufgestellt wurde und
  • der Reinertrag gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken zugutekommt.

Für kleine Lotterien und Ausspielungen sind die Voraussetzungen des § 14 Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen zu beachten.

Auf § 15 Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern wird ausdrücklich hingewiesen.

Erforderliche Unterlagen

Für kleine Lotterien und Ausspielungen, bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 25.000,00 EUR nicht überschreitet und die die Voraussetzungen der allgemeinen Erlaubnis erfüllen, entfällt die unaufgeforderte Vorlage von Unterlagen.

Für kleine Lotterien und Ausspielungen, die die Bedingungen der allgemeinen Erlaubnis erfüllen, bei denen jedoch die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 25.000,00 EUR überschreitet, sind die in Nummer II 1 Satz 2 der allgemeinen Erlaubnis aufgeführten Angaben anzuzeigen.

Für Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential, die die Bedingungen der allgemeinen Erlaubnis nicht erfüllen, sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Informationen über den Veranstalter, einen gegebenenfalls beauftragten Dritten (§ 14 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag 2021), die Zeit und den Ort oder das Gebiet der Veranstaltung, die Vertriebsform sowie die Verwendung des Reinbetrages,
  • Spielplan, der eine Kalkulation mit den voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, der Gewinnsumme, den Steuern sowie dem Reinertrag enthält,
  • Bescheinigung des Finanzamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftssteuergesetz.

Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen (§ 15 Absatz 3 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021).

Kosten

Die Kosten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Ihre Höhe ergibt sich aus den Bestimmungen der  Tarifstelle 5.1 der Kostenverordnung Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern (IMKostVO M-V) . 

Rechtsbehelf

Gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen des Verfahrens erlassen werden sollten, können auf der Grundlage von § 79 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern Rechtsmittel eingelegt werden.

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